Was bedeutet die DSGVO für die Fotografie?

News von Norbert C.

Veröffentlichungsdatum: 29. Juni 2018

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Die Unsicherheit, die sich nach einem Monat Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) immer noch in den Bürgern festgesetzt hat, zwingt die Gerichte, die neuen Situationen einzuordnen. In Köln wurde nun richterlich festgestellt, dass trotz der DSGVO in der Fotografie die Gesetze zum Urheberrecht gelten. Menschen die als „Beiwerk“ auf einem Bild auftauchen, können nicht mit Verweis auf die DSGVO die Löschung verlangen.

Die Gerichte zur Verbindung von DSGVO und Fotografie

Die DSGVO setzt bei Fotografie das KUG nicht außer Kraft.

Die DSGVO setzt bei Fotografie das KUG nicht außer Kraft.

Oberlandesgericht: In Köln hatte ein Betroffener verlangt, dass sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt wird, indem ein Foto, auf dem er als Beiwerk auftauchte, gelöscht wird. Journalismus und Fotografie wären so nur schwer realisierbar.

Der Urheber des Fotos weigerte sich und verwies auf das Kunsturhebergesetz (KUG), dass es ihm erlaubt, Fotos auch zu machen, auch wenn darauf andere Menschen auftauchen.

Ein solches Recht existiert nur, wenn das Bild in erster Linie ein anderes Motiv zeigt und die betroffene Person eindeutig nicht den Kern der Abbildung darstellt.

Nach dem Inkrafttreten der DSGVO gab es viele falsche Interpretationen der Gesetzeslage weit über den Anwendungsbereich hinaus. So wurde und wird auch immer noch befürchtet, dass die DSGVO für Fotografie und andere abbildende Kunstformen das Ende bedeuten könnte. Aber solche Ansätze lassen wichtige rechtliche Eigenschaften außer Acht. Wie zum Beispiel die sogenannte Rechtsgüterabwägung.

Was bestimmt die DGVO bei der Fotografie?

Trotz DSGVO kommt es bei der Fotografie immer noch auf das Motiv an.

Trotz DSGVO kommt es bei der Fotografie immer noch auf das Motiv an.

Die DSGVO besagt, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten erlaubnispflichtig ist. Somit muss auch jede fotografierte Person mit der Ablichtung einverstanden sein. Doch das war auch schon vorher so. Auch vor der DSGVO war eine Fotografie ohne Zustimmung der abgelichteten Person unzulässig.

Das Oberlandesgericht in Köln bestätigte das nun noch einmal. § 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) wird durch die DSGVO nicht ausgehebelt. Fotografie ist also nicht zum Tode verurteilt. Dennoch könnte die gesteigerte Sensibilität für den Datenschutz in Zukunft spannende Streitfälle erzeugen. So wird sich zeigen, ab wann  das KUG oder die DSGVO eine Fotografie als Personenaufnahme begreift.

Bildnachweis: Depositphotos.com/ ©sergey_causelove

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Über den Autor

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Norbert C.

Norbert gehört seit 2021 zum Team von urheberrecht.de. Als Redakteur schreibt er Ratgeber zu Themen wie Abmahnung und Gewerblichem Rechtsschutz. Norbert hat einen Abschluss in Kunstwissenschaften und arbeitete zuvor in einem Architekturbüro.

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