EuGH stoppt den Verkauf gebrauchter E-Books

News von Nicole P.

Veröffentlichungsdatum: 2. Januar 2020

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 19. Dezember 2019 (Az. C-263/18) entschieden, dass es sich beim Herunterladen von E-Books für die dauerhafte Nutzung um eine sogenannte „öffentliche Wiedergabe“ handelt. Diese Einschätzung führt dazu, dass der Verkauf gebrauchter E-Books nicht ohne weiteres möglich ist.

Streit um den Second-Hand-Handel mit E-Books

Ist der Verkauf gebrauchter E-Books erlaubt?
Ist der Verkauf gebrauchter E-Books erlaubt?

Anstoß für die Entscheidung des EuGH ist das Geschäftsmodell eines niederländischen Unternehmens. Dieses betreibt einen Online-Marktplatz für den Verkauf gebrauchter E-Books. Niederländische Verlegerverbände hatten gegen das Vorgehen vor einem Gericht in Den Haag geklagt. Im Zuge eines Vorabentscheidungsersuchens landete der Sachverhalt dann am EuGH.

Von zentraler Bedeutung für die Entscheidung ist dabei die Frage, ob für E-Books der Erschöpfungsgrundsatz gilt. Hierbei handelt es sich um eine Schranke des Urheberrechts, welche beim Verbreitungsrecht Anwendung findet. In § 17 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) heißt es dazu:

Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

Diese Regelung ermöglicht unter anderem den Weiterverkauf von gebrauchten Büchern, CDs sowie DVDs. Doch wie sieht der Sachverhalt bei E-Books aus?

Begründung des Urteils: Welche Kriterien waren ausschlaggebend?

Laut EuGH handelt es sich beim Verkauf gebrauchter E-Books um eine öffentliche Wiedergabe.
Laut EuGH handelt es sich beim Verkauf gebrauchter E-Books um eine öffentliche Wiedergabe.

Der EuGH schließt durch sein Urteil eine Übertragung des oben genannten Grundsatzes auf digitale Medien aus, denn die Richter werten den Verkauf gebrauchter E-Books als öffentliche Wiedergabe. In diesem Fall greift die Erschöpfungsregel nicht und für eine weitere Verbreitung ist das Einverständnis des Urhebers bzw. der Rechteinhaber notwendig.

Laut Einschätzung des EuGH sprechen dabei unter anderem folgende Gründe gegen den Verkauf gebrauchter E-Books:

  • E-Books erfahren durchs Lesen keine Verschlechterung
  • Urheber haben einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung
  • große Anzahl von Personen, die parallel oder nacheinander Zugang zum Werk erhalten

Verleger und Buchhandelsverbände begrüßen das Urteil. So sagte Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, zum Beispiel:

Die deutliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist ein großer Erfolg, denn sie sichert ein faires Urheberrecht.

Gute Alternativen für E-Books

Um rechtliche Fallstricke zu umgehen, sollten Leser E-Books bei offiziellen Händlern erwerben. Inzwischen bieten immer mehr Verleger und Buchläden gedruckte Werke auch als E-Book an. Zu den größten Händlern gehören Thalia.de, Buecher.de und Weltbild.de.

Wer regelmäßig liest, ist mit einer E-Book-Flatrate gut beraten:

  • Amazon bietet mit Kindle Unlimited eine Möglichkeit, bis zu zehn digitale Bücher gleichzeitig aus einer Bibliothek von mehr als eine Million E-Books auszuleihen. Einen hilfreicher Ratgeber dazu gibt es auf heimhelden.de
  • Eine gute Alternative ist Skoobe. Hier erhalten Kunden mit einem Kombi-Abo Zugriff auf alle angebotenen E-Books, Fachbücher und Hörbücher.
  • Speziell auf Magazine hat sich der Anbieter Readly spezialisiert.

Darüber hinaus zählen auch Nextory, Readfy und Legimi zu den führen Anbietern von E-Book-Flatrates.

Bildnachweis: © istockphoto/Marilyn Nieves

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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

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