Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil von 31. Juli 2025 (Az.: I ZR 157/21) entschieden, dass die Nutzung von Cheat-Software kein Urheberrecht verletzt. Voraussetzung dafür ist, dass die Software lediglich den Spielablauf manipuliert und nicht den Quellcode verändert. Der BGH bestätigt damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH).
Sony-Klage abgewiesen: Cheat-Software verletzt Urheberrecht nicht

Obwohl sie bereits seit 2014 nicht mehr produziert wird, sorgt die Playstation Portable (PSP) nun für ein brandaktuelles Urteil im Gaming-Bereich. Sony hatte gegen das Softwareunternehmen Datel Klage eingereicht, nachdem dieses ein Cheat-Tool für ein Autorennspiel für die PSP entwickelt hatte.
Als Begründung der Klage verwies Sony auf eine Urheberrechtsverletzung durch die Cheat-Software. Das Spiel sei durch das Cheat-Tool auf unzulässige Weise überarbeitet worden. Das Unternehmen berief sich auf seine exklusiven Lizenzen in diesem Bereich und klagte neben Unterlassung auch auf Auskunft und Schadensersatz.
In erster Instanz bekam Sony mit seiner Klage noch Recht. Doch bereits das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg erkannte durch die Cheat-Software keine Urheberrechtsverletzung und wies die Klage ab. Durch die Cheat-Software wurde den Spielern des Autorennspiels z. B. folgende Vorteile ermöglicht:
- Unbegrenzte Turbonutzung
- Freischaltung sämtlicher Fahrer und Autos zu Beginn des Spiels
Die PSP ist für viele Gamer bereits eher mit Nostalgie verbunden. Sie wurde 2004 als direkter Konkurrent der Handheld-Konsole Nintendo DS entwickelt. 2014 wurde die Produktion eingestellt. Selbst der Nachfolger Playstation Vita wird heute nicht mehr produziert.
Spielablauf verändert: Keine Urheberrechtsverletzung durch Cheat-Tool
Der Europäische Gerichtshof fällte bereits im Herbst 2024 sein Urteil: Wird nur der Spielablauf des Spiels manipuliert, verletzt die Nutzung von Cheat-Software kein Urheberrecht nach EU-Recht.
Eine Urheberrechtsverletzung durch die Cheat-Tools könne erst dann begründet werden, wenn der tatsächliche Quell- und Objektcode des Spiels angetastet und verändert werden würde.
Der BGH bestätigt das EuGH-Urteil nun etwas weniger als ein Jahr später. Sony geht damit endgültig leer aus. Die Richter in Karlsruhe berufen sich dabei auf die rechtliche Grundlage gemäß § 69a Abs. 2 Satz 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG), in dem es heißt:
Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.