Das Kunsturhebergesetz und das Recht am eigenen Bild

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 23. Oktober 2023

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Heute entstehen in jeder Lebenslage und an jedem Ort Fotos. Mit nur wenigen Klicks können diese Bilder mit der gesamten Welt geteilt werden, Internet und Social Media machen es möglich. Allerdings stoßen diese Fotografien nicht immer auf Begeisterung bei den abgebildeten Personen. Durch das Kunsturhebergesetz entscheidet der Abgebildete über eine Veröffentlichung.

Durch das Kunsturhebergesetz wird das Recht am eigenen Bild sichergestellt.
Durch das Kunsturhebergesetz wird das Recht am eigenen Bild sichergestellt.

FAQ zum Kunsturhebergesetz

Was ist das Kunsturhebergesetz?

Hierbei handelt es sich um einen Gesetzestext, der sich in erster Linie mit dem Recht am eigenen Bild befasst.

Was besagt das Recht am eigenen Bild?

Durch diese Sonderform des Persönlichkeitsrechtes kann jeder entscheiden, welche Bilder von seiner Person veröffentlicht werden.

Wie kann ich gegen eine ungewollte Veröffentlichung vorgehen?

Wenn Fotos ohne eine Einwilligung der abgebildeten Person in der Öffentlichkeit verbreitet werden, liegt eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte vor. In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit, den Anspruch auf Unterlassung geltend zu machen. Zudem kann auch die Herausgabe der Fotos verlangt werden.

Was besagt das Kunsturhebergesetz?

KUG: Durch das Gesetz können Sie selbst bestimmen, was mit Bildern von Ihnen geschieht.
KUG: Durch das Gesetz können Sie selbst bestimmen, was mit Bildern von Ihnen geschieht.

Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie findet im Alltag eher unter dem Kurztitel Kunsturhebergesetz oder als Kunsturheberrechtsgesetz Anwendung. Weitere geläufige Abkürzungen sind außerdem KunstUrhG oder KUG.

Das aus dem Jahr 1907 stammenden Gesetz hat heute nur noch in stark gekürzter Form Bestand. Von den einst 55 Paragraphen sind inzwischen nur noch 12 in Kraft. Die Bedeutung des Kunsturhebergesetzes beruht allerdings nur auf den §§ 22, 23, 24, und 33 KUG.

Viele der ehemaligen Vorschriften aus dem Kunsturhebergesetz wurden inhaltlich im Urheberrechtsgesetz (UrhG) aufgenommen und regeln somit das Urheberrecht. So besagte § 13 KunstUrhG ursprünglich folgendes:

Der Name oder der Namenszug des Urhebers darf auf dem Werke von einem anderen als dem Urheber selbst nur mit dessen Einwilligung angebracht werden.

Damit entspricht es dem heutigen § 13 UrhG, welcher die Anerkennung der Urheberschaft regelt.

Der Mythos um das Kunsturhebergesetz

Über die Entstehung des am 09. Januar 1907 erlassene Gesetz existiert ein Mythos. So hat sich die Erzählung verbreitet, dass der Gesetzestext auf ein historisches Ereignis zurückgeht. Hintergrund für die Formulierung des Kunsturhebergesetzes bilden demnach zwei Fotografen, die den verstorbenen Otto von Bismarck auf dem Totenbett heimlich fotografierten und diese Bilder in Umlauf brachten.

Da die Fotografen nur wegen Hausfriedensbruch zu belangen waren, soll dies zur Initiierung vom Kunsturhebergesetz geführt haben. Denn dieses soll ursprünglich als ein Strafgesetz erdacht gewesen sein, damit gegen nicht genehmigte Veröffentlichungen von Fotos juristisch vorgegangen werden kann.

Auf die tatsächliche Entstehung und die einzelnen Formulierungen im Kunsturhebergesetz haben die Fotos vom verstorbenen Otto von Bismarck – wenn überhaupt – nur minimal Einfluss genommen. Denn Bestrebungen für einen solche Rechtstext gab es schon Jahrzehnte zuvor.

Die wichtigsten Paragraphen aus dem Kunsturheberrecht

Das KunstUrhG ist heute auf nur noch wenige Paragraphen reduziert.
Das KunstUrhG ist heute auf nur noch wenige Paragraphen reduziert.

Generell beschäftigt sich das Kunsturhebergesetz mit dem Recht am eigenen Bild. Es umfasst dabei Regelungen als Voraussetzungen für eine Veröffentlichung – wie zum Beispiel die Einwilligung der abgebildeten Personen – und definiert zudem auch Strafen, die zum Tragen kommen, wenn gegen diese Vorschriften verstoßen wird.

Außerdem benennt das Kunsturhebergesetz Szenarien bzw. Ausnahmen, bei denen eine Einwilligung für die Verbreitung und Veröffentlichung unnötig ist. Nachfolgend sollen die wichtigsten Vorschriften im Detail erläutert werden.

Recht am eigenen Bild

Laut Kunsturheberrecht liegt eine Einwilligung vor, wenn ein Model für seine Tätigkeit entlohnt wird.
Laut Kunsturheberrecht liegt eine Einwilligung vor, wenn ein Model für seine Tätigkeit entlohnt wird.

Das Recht am eigenen Bild gilt als eine besondere Form des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Durch § 22 KunstUrhG soll dabei sichergestellt werden, dass jeder darüber entscheiden darf, welche Bilder von seiner Person im Umlauf sind. Genau schreibt § 22 Satz 1 KunstUrhG Folgendes vor:

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Die Notwendigkeit einer Einverständniserklärung gilt auch über den Tod hinaus. Noch für 10 Jahre nach dem Lebensende einer abgebildeten Person ist für die Veröffentlichung einer Fotografie eine Einwilligung der Angehörigen notwendig. Als Angehörige definiert das Gesetz dabei überlebende Ehegatten bzw. Lebenspartner und die Kinder der abgebildeten Person.

Erfolgt eine Entlohnung für das Posieren bei einer Fotografie, gilt laut § 22 KUG die Einwilligung als erteilt. Schließlich wusste das Model, dass es abgelichtet wurde.

Ausnahmeregelungen zum Recht am eigenen Bild

Die Regelungen, die im Kunsturhebergesetz unter § 22 aufgeführt sind, gelten allerdings nicht ohne Einschränkungen. Verschiedene Voraussetzungen erlauben eine Verbreitung und Veröffentlichung auch ohne eine entsprechende Einwilligung. In § 23 KunstUrhG werden dabei folgende Ausnahmen aufgeführt:

Bildnisse der Zeitgeschichte

Zu den Bildnissen der Zeitgeschichte zählen vor allem Fotos von wichtigen Ereignissen und von Personen des öffentlichen Lebens – wie zum Beispiel Politiker, Regenten und Prominente. Aufgrund ihrer Bekanntheit bzw. Tätigkeit müssen sie in einem gewissen Rahmen Bilder von ihrer Person hinnehmen.

Bilder, mit Personen als Beiwerk

Insbesondere bei Fotografien von öffentlichen Plätzen oder Sehenswürdigkeiten lässt es sich nur schwer verhindern, dass Passanten unabsichtlich abgebildet werden. Da diese als Beiwerk gelten, ist eine Veröffentlichung trotzdem zulässig.

Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen

Bei Großveranstaltungen steht in der Regel nicht die einzelne Person im Interesse. Aus diesem Grund sind Fotos von Demonstrationen und ähnlichen Ereignissen auch zulässig. Die Einwilligung aller anwesenden Teilnehmer zu erhalten, wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.

Bildnisse, die einem höheren Interesse der Kunst dienen

Damit Bildnisse dem Interesse der Kunst dienen, darf die Veröffentlichung nicht aus kommerziellen Gründen oder Sensationsgier erfolgen. Zudem darf es sich dabei nicht um Abbildungen handeln, die auf Bestellung angefertigt wurden.

Die Ausnahmeregelungen bei § 23 KUG erstrecken sich allerdings nicht so weit, dass sie jede Abbildung zulassen. So kann unter anderem gegen Bildnisse vorgegangen werden, die in die Privat- oder Intimsphäre eingreifen, die abgebildete Person lächerlich machen, die Werbezwecken dienen oder die zu einer Gefährdung der abgebildeten Person führen können. In solchen Fällen können Geschädigte gegen die Veröffentlichung mit einer Unterlassungsklage vorgehen.

Ergänzend dazu erlaubt § 24 KunstUrhG zum Zweck der Rechtspflege und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit die Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung von Abbildungen durch Behörden, ohne dass dafür eine Erlaubnis notwendig ist. Anwendung findet diese Sonderregel zum Beispiel bei der Fahndung nach Straftätern.

Strafvorschrift im Kunsturhebergesetz

In § 33 KunstUrhG ist festgeschrieben, welche Strafe für einen Verstoß gegen die §§ 22 und 23 KunstUrhG zu erwarten ist. Das maximal Strafmaß umfasst dabei eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Eine Strafverfolgung erfolgt beim Kunsturhebergesetz allerdings nur auf einen Antrag durch die Geschädigten bzw. deren Angehörige. Es handelt sich dabei also um ein Antragsdelikt.

Einverständniserklärung für die Veröffentlichung von Bildern

Mit einer Einverständniserklärung nach dem KUG kann einer Veröffentlichung von Fotos zugestimmt werden.
Mit einer Einverständniserklärung nach dem KUG kann einer Veröffentlichung von Fotos zugestimmt werden.

Um mögliche juristische Streitigkeiten zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, die Veröffentlichung von Fotos durch eine schriftliche Einwilligung abzusichern.

Ratsam ist dies vor allem bei fremden oder minderjährigen Personen. Bei guten Freunden und Familienmitgliedern sollte hingegen eine mündliche Absprache genügen.

Wie eine solche Einverständniserklärung nach dem KUG zum Beispiel aussehen kann, zeigt das nachfolgende Muster:

Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos nach dem Kunsturhebergesetz

Ich Bine Beispiel erkläre mich damit einverstanden, dass Fotos, die am 01.08.2016 auf dem Sommerfest von Beispielstadt entstanden sind und auf denen ich zu sehen bin, von der Stadt Beispielstadt veröffentlicht werden. Mein Name wird dabei nicht angegeben.

Die Bilder dürfen für die folgenden Zwecke genutzt werden:
☒ Veröffentlichung auf www.beispielstadt-xyz.de
☐ Verwendung auf den Social Media Plattformen von Beispielstadt
☒ Print-Veröffentlichung für die Broschüre „Willkommen in Beispielstadt“
☒ Pressearbeit

Mir ist bekannt, dass ich für die Veröffentlichung kein Entgelt erhalte.
Ich kann meine Zustimmung über die Veröffentlichung und Verwendung von Fotos mit mir jederzeit zurücknehmen oder einschränken. Ansonsten ist die Einwilligung unbegrenzt gültig.

________________________
Datum, Ort

____________________________
Unterschrift

Download-Icon


Nachfolgend finden Sie das Muster zum Download:
Muster für die Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos als PDF-Datei (.pdf)
Muster für die Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos als Word-Datei (.doc)

Kunsturhebergesetz – kurz und kompakt

Zentrales Element des Kunsturhebergesetzes bildet das Recht am eigenen Bild. Durch dieses wird sichergestellt, dass bei der Veröffentlichung und Verbreitung von Fotos, welche Menschen zeigen, eine Einwilligung der abgebildeten Personen vorliegt. Ausgenommen von dieser Regel sind aber unter anderem Personen des öffentlichen Lebens.

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Das Kunsturhebergesetz und das Recht am eigenen Bild
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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

36 Gedanken zu „Das Kunsturhebergesetz und das Recht am eigenen Bild

  1. Daniela

    15. März 2023 at 11:36

    Liebes Team,

    ich habe eine Frage. Ich finde es sehr störend, dass fremnde Menschen einen heutzutage ständig mit der Handykamera filmen, ohne vorher um Erlaubnis gefragt zu haben. Z.B. wenn man sich Strassenmusikanten anschaut, dann filmen sie nicht nur die Künstler, sondern schwenken zusätzlich ins Publikum

    Ist es erlaubt ohne Erlaubnis einen zu filmen oder bezieht sich der Paragraf nur auf das Veröffentlichen des Bildes und jeder darf einen einfach so filmen?

  2. Seppi

    26. Februar 2022 at 9:55

    Ich plane die Edition einer künstlerischen Serie von Portraitfotografien, die ich Mitte/Anfang der 90er Jahre angefertigt habe. Abgebildet sind Kinder im Vorschulalter, sie stehen jeweils in etwa 7-10 Meter Entfernung von mir als Fotografin und schauen direkt in die Kamera. Ich habe sie zuvor um die Einwilligung zu dem Foto gebeten und sie haben es bewilligt, fotografiert zu werden. Das habe ich jedoch nicht schriftlich.
    Es handelt sich um die geplante Veröffentlichung eindeutig um meine künstlerische Arbeit. Da ich die Kinder nicht kenne, ausserdem fast 30Jahre vergangen sind, kann ich jedoch keine Einverständniserklärung dafür mehr einholen, zudem fanden die Aufnahmen an verschiedenen Orten statt. Es waren immer Plätze in der Öffentlichkeit.
    Mache ich mich mit der Veröffentlichung strafbar? Wichtiger noch wäre mir folgende Frage: Welchen Satz kann ich vorsorglich in die Publikation (Buch) schreiben, um eine ev.Verletzung des Rechts am eigenen Bild bei den abgebildeten Personen zu mildern.?
    Danke für Ihre Einschätzung, mfG

  3. Alonzo

    29. April 2021 at 16:52

    Mich würde sehr interessieren, wie das mit „Menschen als Beiwerk“, also mit zufälligen Passanten, ist, wenn man z. B. mit einem Fahrrad, an dem eine Kamera befestigt ist, durch eine Stadt fährt und dabei Sehenswürdigkeiten und Straßenzüge filmt. Kann man solche Video-Aufnahmen ohne Weiteres auf Youtube veröffentlichen? Im Sinne einer Dokumentation über eine Stadt und ihre Sehenswürdigkeiten?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      30. April 2021 at 13:15

      Hallo Alonzo,
      eine pauschale Antwort ist uns dazu nicht möglich.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  4. Wolfgang

    16. Juli 2020 at 20:56

    Ich arbeite auf einem Wertstoffhof, unser Arbeitgeber, möchte schon lange unsere Videokameras in der Arbeitszeit scharf stellen. Nun kam Ihnen die Idee, dies als Panoramabild für die Kunden im Internet laufen zu lassen. Die Geschäftsführung, beteuert zwar, dass die Mitarbeiter verpixelt werden. Können sich die Mitarbeiter, evtl. über Ihr Recht am persönlichem Bild dagegen wehren?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      17. Juli 2020 at 15:18

      Hallo Wolfgang,
      wenden Sie sich mit diesem Anliegen am besten an einen Anwalt. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  5. Petra

    11. November 2019 at 19:51

    Auf der Restaurantterrasse unseres Urlaubshotels wurde von einer Gruppe Bilder gemacht und in Facebook veröffentlich. Auf zwei der Bilder sind wir deutlich im Hintergrund zu erkennen. Gleich nachdem wir es gesehen hatten, haben wir der Veröffentlichung widersprochen. Bei einem Bild wurde daraufhin die Gesichter verpixelt. Das zweite wurde nicht verändert und bereits mehrfach geteilt. Können wir gegen die Veröffentlichung vorgehen?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. November 2019 at 15:01

      Hallo Petra,
      welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben, sollten Sie mit einem Anwalt besprechen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  6. MM

    26. März 2019 at 21:50

    Das Unternehmen für das ich arbeite hat Fotos von mir im Katalog und einer Broschüre veröffentlicht.
    Meine Zustimmung hierzu habe ich nicht erteilt. Ich wurde nicht gefragt. Der Katalog wir deutschlandweit verbrietet. Was kann ich tun.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      28. März 2019 at 13:01

      Hallo MM,
      versuchen Sie das Thema mit den verantwortlichen Personen zu klären. Führt dies nicht zum Erfolg, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  7. JR

    11. Januar 2019 at 7:47

    Eine Person macht ständig von mir, wenn sie mich in der Öffentlichkeit sieht, Fotos (ohne Veröffentlichung). Dies ist jedoch mit der Zeit sehr belästigend.
    Ist so ein unerlaubtes Fotografieren (ohne Veröffentlichung) auch durch dieses Gesetz geschützt oder evtl. durch ein anders ?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      11. Januar 2019 at 14:47

      Hallo JR,
      ob in diesem Fall eine Verletzung Ihrer Persönlichkeitsrechte vorliegt, sollten Sie ggf. mit einem Anwalt besprechen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  8. andi

    24. Dezember 2018 at 10:56

    Hallo, mit wie viel darf man denn rechnen, wenn man zustimmt, das Verfahren gegen eine Geldsumme einstellen zu lassen?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      3. Januar 2019 at 13:44

      Hallo Andi,
      eine pauschale Einschätzung ist uns dazu nicht möglich.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  9. Thomas B.

    17. Dezember 2018 at 21:01

    Hallo Guten Tag,

    Ich wollte Fragen ob ich als Inhaber einer Veranstaltungstechnik Firma von Fastnachtsveranstaltungen Bilder im Internet veröffentlichen darf, wenn sich die Leute direkt abbilden lassen und ich sie zusätzlich mit einem Schild am Eingang darauf hinweise das evtl. Fotos von ihnen gemacht werden wenn sie sich auf dieser öffentlichen Veranstaltung aufhalten. Kann ich mich hierführ dann auf das Kunstuhrheber Gesetz berufen?

    Natürlich mit dem Hinweis wo diese Veröffentlicht werden und wo sie sich im Nachhinein melden können , falls das Foto doch unerwünscht sein sollte?

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas B.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      21. Dezember 2018 at 13:37

      Hallo Thomas,
      um rechtlich auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie sich mit diesem Anliegen an einen Anwalt wenden.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  10. Hans

    8. August 2018 at 23:23

    Ich habe ein frei im Internet verfügbares Portrait, dass von dem Abgebildeten selbst verbreitet wurde, ausschliesslich nur per email einmalig zur Bestätigung der Identität an einen einzelnen Adressaten verschickt. Ist eine Abmahnung nach KUG gerechtfertigt?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      13. August 2018 at 8:06

      Hallo Hans,
      da wir die genauen Umstände nicht kennen, ist uns eine Einschätzung nicht möglich. Darüber hinaus dürfen wir keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  11. Ralf

    1. Juni 2018 at 21:46

    Hallo guten Tag,
    ich würde gern wissen, was ich tun kann:
    Mein Reitstallbesitzer hat Fotos von mir gemacht wo ich zu erkennen bin, und auch von meinen Pferden.
    Diese Bilder wurde zur Werbung auf der Homepage der Reitanlage und auch in einem Suchportal eingestellt.
    was kann ich tun damit er dieses lässt
    habe ich Rechte ?
    kann ich das Einfordern zu unterlassen und einen Schadensanspruch?
    Danke für eine rasche Antwort

    1. urheberrecht.de

      4. Juni 2018 at 16:01

      Hallo Ralf,

      wir empfehlen Ihnen, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, der Ihren Fall prüfen kann.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  12. Tippi

    12. Mai 2018 at 11:35

    Bilder wurden im Sperrmüll entsorgt und dazu Sondermüll gelegt, darf ich auf einer FB Seite nachfragen, ob jemand die kennt, damit ich denen Bescheid geben kann, den Müll wieder mitzunehmen…

    1. urheberrecht.de

      14. Mai 2018 at 16:00

      Hallo Tippi,

      besteht für die Bilder ein Urheberrecht, kann ein solches Vorgehen tatsächlich rechtliche Konsequenzen haben. Wenden Sie sich zur Sicherheit an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  13. Eckhardt

    1. Mai 2018 at 12:30

    Hallo, ich würde gerne wissen, ob ich hiermit richtig liege.

    Wir haben im Rahmen einer Jubiläumsfeier unseres Geschäftes Fotos der geladenen Gäste innerhalb unserer Firmenräume gemacht, darunter waren auch Lokalpolitiker. Liege ich jetzt richtig mit der Annahme, dass ich die Fotos der Politiker (z.B. bei ihrer Rede an die Gäste aber auch im Gespräch mit Mitarbeitern) ins Internet stellen darf, ohne vorher noch ein Einverständnis bei Ihnen einzuholen, die Fotos der geladenen Gäste und Mitarbeiter aber ohne deren Genehmigung nicht?

    Ich hoffe eine kurze Auskunft ist möglich.

    Vielen Dank

    1. urheberrecht.de

      11. Mai 2018 at 9:04

      Hallo Eckhardt,

      sofern es sich nicht um eine öffentliche Veranstaltung handelte, muss in der Regel die Genehmigung der abgebildeten Personen eingeholt werden. Bei Politiker gilt dies tatsächlich nur bedingt, weil sie als „Personen der Zeitgeschichte“ gelten. Inwieweit Fotos dieser Personen ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen, hängt maßgeblich vom Kontext des Bildes ab und ist somit eine Einzelfallentscheidung. Eine pauschale Aussage lässt sich hier nicht treffen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  14. Sandra

    9. November 2017 at 7:53

    Ich arbeite als Lehrerin und biete einen Grundlagen-Fotokurs an. Darf ich den Schülern zur Veranschaulichung eigene Fotos zeigen, auf denen fremde Personen zu sehen sind, ohne vorherige Einverständniserklärung dieser abgebildeten Personen?
    Vielen Dank!

    1. urheberrecht.de

      20. November 2017 at 12:00

      Hallo Sandra,

      um in Ihrem Fall rechtliche Klarheit zu schaffen, empfiehlt sich die Beratung durch einen Anwalt oder aber die Einholung des Einverständnisses der abgebildeten Personen. Wir sind zu einer Rechtsberatung nicht befugt.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  15. W. Wilma

    5. Oktober 2017 at 3:19

    Ich habe ein Foto meiner Enkelin voller Stolz bei Facebook eingestellt mit der einfachen Beschreibung“meine Enkelin“ Das Foto wurde mir von der Mutter des Keinkindes geschickt . Ich habe es im Anschluss etwas bearbeitet (Bildausschnitt) und ohne personenbezogenen Daten eingestellt .Es ist mir völlig befremdlich, sie hat mich angezeigt.

    1. urheberrecht.de

      1. November 2017 at 12:49

      Hallo Wilma,
      um ein Bild öffentlich zugänglich zu machen, benötigen Sie die Zustimmung des Urhebers.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  16. Nathalie

    13. Juli 2017 at 22:19

    Ich brauche mal dringend euern Rat.
    Ich arbeite hauptberuflich im Altenheim und es ist dort ein Gruppen Foto entstanden wo ich die Gesichter (bis auf meins) verpixelt habe. So das man die Herrschaften nicht erkennen kann.
    Dieses Bild habe ich in einer geschlossenen Gruppe bei FB die zu diesem Berufszweig gehört gepostet.
    Jetzt kam die Aussage zweier Leute das ich dieses nicht dürfte !
    Wie gesagt die kompletten Gesichter sind unkenntlich gemacht worden.

    1. urheberrecht.de

      17. Juli 2017 at 8:44

      Hallo Nathalie,

      ggf. reicht diese Veränderung nicht aus, da die Personen z. B. anhand der Kleidung oder Gesten noch zu erkennen sind. Insofern reicht eine Verpixelung der Gesichter häufig nicht aus.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  17. Regina

    26. Juni 2017 at 9:18

    Hallo,
    Für eine Publikation habe ich dem Autor das mündliche Einverständnis zur Nutzung einer Zeichnung von mir gegeben. In der Publikation ist mir jedoch aufgefallen, dass er das Bild massiv manipuliert hat. Trotzdem hat er das Bild mit meinem Namen gekennzeichnet und nicht vermerkt, dass es verändert wurde.
    Habe ich eine Möglichkeit dagegen vorzugehen?

    Regina

    1. urheberrecht.de

      26. Juni 2017 at 17:00

      Hallo Regina,

      das kann durchaus möglich sein. Lassen Sie sich von einem Anwalt für Urheberrecht beraten.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  18. Ramona

    6. März 2017 at 13:47

    Guten Tag !
    Reicht eine Strafanzeige bei Verstoß aus oder muss mit Anwalt geklagt werden ?
    Gleiche Frage gilt natürlich bei Schadensersatz / Schmerzensgeld.
    Danke schön

    1. urheberrecht.de

      13. März 2017 at 10:47

      Hallo Ramona,

      mit einem Anwalt sind Sie in allen genannten Fällen immer auf der sicheren Seite. Natürlich können Sie aber auch selbst eine Anzeige aufsetzen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  19. dipl.-chem. gerd w.

    13. Februar 2017 at 17:46

    Ich bin Opfer eines faschistischen Übergriffs des Ordnungsamtes und der Polizei Wiesbaden geworden.nach einem Besuch in Frankfurt stellte isch fest,daß mein Schlüssel verschwunden war.ich bat damals die Poizei um Hilfe,da ich kein Geld für einen Schlüsseldienst hatte.Man hat mir durchaus geholfen,aber nach einigen Tagen kam ein Brief von einer Betreuungsstelle,daß ich nach Meinung der Bullen meinen Haushalt nicht mehr allein führen könne,Außerdem schnüffelteein Bursche vom Ordnungsamt herum,der dann beim Amtsgericht einen Beschluss zurDurchsuchung meiner Wohnung ergaunertre mit der Begründung,es bestände konkrete Gefahr für Leib und Leben.Im Zuge dieser Aktion wurden Fotos gemacht,angeblich zur Dokumentation,wobei ich auf einem
    Foto in Ganzfigur zu sehen bin.Außerdem hat der beteiligte Poizistohnemein wissen und ohne mein Einverständlid kopiert.beises sins Straftaten.Ich habe Anzeige wegen Verstoß gegen § 201a erstattet.das hat der Staatanwalt abgelehnt und mich aud die Privatklage verwiesen,das kann ich aber wegen extrem Hoher finanzieller Risiken nicht tun.ich bin Rentner mit Grunsicherund uns arm. ich wurde dazu noch vom hessischen landespolizeiPräsidenten [Edit. v. d. Redaktion] belogen,der Behauptet,das Bild existiere nicht.
    ich habe nun Gesehen,daß es im KunsturhG noch Paragraphren gibt,die man anwenden könnte.§ 22 und als STrafvorschrift § 33.
    Kann mir jemand noch ein Paar Tips geben.?

    1. urheberrecht.de

      20. Februar 2017 at 9:30

      Hallo Gerd,
      wir würden Ihnen empfehlen, sich in dieser Angelegenheit an einen Anwalt zu wenden. Uns ist es leider nicht erlaubt, eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

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