Am 11.02.2019 fand am Landgericht München der erste Verhandlungstag in einem Influencer-Prozess wegen Schleichwerbung statt. Angeklagt wurde Cathy Hummels – ihres Zeichens Instagram-Influencer – vom Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) aufgrund von unerlaubter Werbung. Das Ende April erwartete Urteil könnte wegweisend für das Influencer-Marketing sein.
Influencer auf der Anklagebank

Cathy Hummels gehört in Deutschland zu den Stars auf Instagram und verdient mit ihrer Popularität in den sozialen Netzwerken Geld. Möglich ist dies durch bezahlte Kooperationen mit Unternehmen, für welche sie in ihren Beiträgen wirbt.
Grund für den Influencer-Prozess wegen Schleichwerbung sind allerdings rund ein Dutzend Beiträge, in denen Hummels bei selbstgekauften Produkten die Marken verlinkte, ohne diese als Werbung zu kennzeichnen. Für den klagenden VSW Grund genug, zahlreiche Abmahnungen zu versenden. Die Influencerin wies die Vorwürfe wegen unerlaubter Werbung zurück und ist notfalls laut Aussage ihres Anwalts auch dazu bereit „bis zum Bundesgerichtshof“ für ihr Recht zu kämpfen.
Denn Hummels vergleicht sich und ihr Instagram-Profil mit einem anderen Medium, welches seine Leser über verschiedene Produkte informieren kann, ohne dass es sich dabei um Werbung handelt:
Ich sehe mich mehr oder weniger als Frauenzeitschrift.
Auch die Richterin, die Ende April ihr Urteil im Influencer-Prozess wegen Schleichwerbung verkünden wird, merkte an, dass es sich bei Hummels Account um ein offensichtlich kommerzielles Profil handelt.
Der Verband Sozialer Wettbewerb ist seit einiger Zeit für seine Abmahnungen gegen Influencer bekannt und wird auch für seine Vorgehensweise als Abmahnverein kritisiert.
Rechtliche Lage zur Schleichwerbung
Schleichwerbung liegt immer dann vor, wenn der werbende Charakter eines Beitrags verschleiert wird. Der Verbraucher erfährt also nicht, dass der Influencer im Gegenzug für eine entsprechende Verlinkung oder Abbildung eine Geld- bzw. Sachleistungen erhalten hat. Es liegt somit eine Irreführung vor.
Daher gilt es, Werbung entsprechend zu deklarieren. Möglich ist dies nach aktuellem Stand durch Hinweise wie „Werbung“ und „Anzeige“. Dennoch herrscht unter den Nutzern der sozialen Medien große Unsicherheit, was sogar schon dazu führt, dass selbst die Verlinkung von Privatpersonen vorsorglich als Werbung gekennzeichnet wird. Das Urteil im Influencer-Prozess wegen Schleichwerbung kann hier für mehr Klarheit sorgen.
Übrigens! Mögliche Strafen für Influencer ergeben sich aus dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Dieser sieht für Schleichwerbung eine Geldbuße in Höhe von bis zu 500.000 Euro vor.
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