Urheberrecht bei Fotos: Welcher Schutz gilt für Fotografien?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 23. Oktober 2023

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Fotos sind durch die Verbreitung der digitalen Fotografie und der Handys mit integrierter Kamera mittlerweile fester Bestandteil des medialen Alltags. Millionen Bilder entstehen jeden Tag und werden durch das Internet verbreitet. Allerdings muss dabei auch das Urheberrecht für diese Fotos beachtet werden.

Urheberrecht für Fotos: Die Schutzdauer hängt von der Gestaltungshöhe ab.
Urheberrecht für Fotos: Die Schutzdauer hängt von der Gestaltungshöhe ab.

Literatur zu Themen rund ums Urheberrecht bei Fotos

FAQ zum Urheberrecht bei Fotos

Gilt auch für Fotos vom Fotografen das Urheberrecht?

Ein professioneller Fotograf erschafft durch seinen Beruf eine Vielzahl von Fotos und ist somit Urheber von diesen. Abhängig vom Motiv und der angewendeten Technik, kann es sich dabei sowohl um Lichtbildwerke als auch um Lichtbilder handeln. Aus diesem Grund genießen auch Fotografien von einem professionellen Fotografen den Urheberschutz.

Wann sind Fotos urheberrechtsfrei?

Wenn das Urheberrecht bei Fotos verjährt, gelten diese als gemeinfrei. Bei Lichtbildwerken ist dies 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers der Fall, bei Lichtbildern 50 Jahre nach der Veröffentlichung bzw. nach der Entstehung. Aufgrund dieser Regelung muss eine individuelle Prüfung erfolgen, um herauszufinden, ob es sich um urheberrechtsfreie Bilder handelt.

Muss bei jedem Foto ein Copyright angegeben werden?

In Deutschland ist eine Copyright-Angabe durch den Urheber nicht notwendig, da der Schutz bereits mit der Fertigstellung des Werkes entsteht. Trotzdem ist vor allem im Internet das Copyright bei einem Foto verbreitet. Der Urheber weist damit explizit auf das bestehende Urheberrecht hin.

Werke der Fotografie im Urheberrecht

Laut dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) fallen Fotos – in § 2 UrhG als Lichtbildwerke bezeichnet – unter den Schutz des Urheberrechts. Diese Werke zeichnen sich durch ihre persönlich geistige Schöpfung aus und erreichen aufgrund von Kreativität sowie Individualität eine gewisse Gestaltungshöhe.

Gestalterische Merkmale, die Lichtbildwerke auszeichnen, sind unter anderem:

  • Motivwahl
  • Bildausschnitt und Perspektive
  • Licht und Schatten
  • Schärfe und Kontrast
  • Einsatz von Filtern oder anderer Technik
  • Retusche, Montage oder Collage
  • Stimmung und Emotionen
Bei einem Lichtbildwerk steht somit die Gestaltung des Fotos im Zentrum und nicht die einfache Dokumentation eines Ereignisses oder einer Situation.

Der Schutz durch das Urheberrecht besteht für Lichtbildwerke auch noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers und geht dann auf dessen Erben über. Innerhalb dieses Zeitraumes entscheidet der Rechteinhaber, in welcher Art und Weise sein Werk genutzt wird.

Urheberrecht bei Fotos: Auch Schnappschüsse sind geschützt

Das Urheberrecht für Fotografie gilt sowohl für Schnappschüsse als auch für künstlerische Aufnahmen.
Das Urheberrecht für Fotografie gilt sowohl für Schnappschüsse als auch für künstlerische Aufnahmen.

Aber auch ohne einen kreativen und individuellen Einfluss sind Fotos urheberrechtlich geschützt. Das UrhG bezeichnet solche Fotos, die zum Beispiel Urlaubseindrücke oder Familienfeiern zeigen, als Lichtbilder.

Bei einem Lichtbild handelt es sich um eine unveränderte und naturgetreue Wiedergabe. Dabei kann es sich zum Beispiel auch um Beiträge der Bildberichterstattung handeln, die Geschehnisse unter anderem für Zeitungen dokumentieren. Ebenso fallen Produktfotografien, die in der Werbung oder auch bei Angeboten in Online-Auktionshäusern zum Einsatz kommen, unter die Lichtbilder.

Die Schutzdauer bei Lichtbildern ist im Vergleich zu den Lichtbildwerken auf einen kürzeren Zeitraum festgelegt. Die Gültigkeitsdauer für das Urheberrecht bei Fotos ist in diesen Fällen auf 50 Jahre beschränkt. Die Frist beginnt dabei entweder nach der Veröffentlichung oder falls diese nicht erfolgte, der Herstellung des Lichtbildes.

Welche Rechte haben Urheber bei Fotografien?

Das Urheberrecht bei Fotos entsteht in der Regel durch die Entstehung des Fotos, also im Moment, in dem der Fotograf auf den Auslöser der Kamera drückt. Er ist somit auch der Urheber, dabei ist es unerheblich, ob er im Auftrag einer Person oder eigenverantwortlich handelt.

Dem Schöpfer werden durch das Urheberrecht für seine Fotografie diverse Rechte eingeräumt. Dazu zählen unter anderem die Urheberpersönlichkeits- und die Verwertungsrechte.

Sowohl die Urheberpersönlichkeits- als auch die Verwertungsrechte kann der Urheber zu seinen Lebzeiten nicht auf andere Personen übertragen. Sie bleiben für die gesamte Dauer des Urheberrechts bestehen.
Fotos vom Fotografen: Das Urheberrecht sieht sie als Urheber.
Fotos vom Fotografen: Das Urheberrecht sieht sie als Urheber.

Durch die Urheberpersönlichkeitsrechte wird die Beziehung zwischen dem Schöpfer und seinem Werk definiert. Die Veröffentlichungsrechte bei Fotos ermöglichen es dem Urheber, darüber zu entscheiden, ob und wann seine Werke der Öffentlichkeit zugänglich macht. Zudem kann er auf die Anerkennung der Urheberschaft bestehen.

Das UrhG räumt dem Urheber zudem die Verwertungsrechte ein. Dadurch kann dieser als Einziger die Entscheidung treffen, ob ein Werk in körperlicher oder unkörperlicher Form genutzt wird. Mögliche Formen der Verwertung sind unter anderem die Vervielfältigung, Verbreitung, Aufführung und öffentliche Zugänglichmachung.

Mit der Verwertung seines Werkes kann der Urheber eine finanzielle Vergütung für seine kreative und schöpferische Arbeit erhalten. Kann oder möchte er seine Werke nicht in vollem Umfang verwerten, kann er Dritten die Nutzung erlauben.

Dafur wird ein Vertrag über die Nutzungsrechte bei Fotos aufgesetzt. In diesem werden die Nutzungsarten, der Umfang sowie die Beschränkung der Nutzung und die finanzielle Vergütung definiert.

Wann liegt bei einem Foto eine Urheberrechtsverletzung vor?

Werden Bilder ohne die Erlaubnis des Urhebers – zum Beispiel in Form eines Lizenzvertrages über die Einräumung von Nutzungsrechten – verwendet, handelt es sich dabei um einen Verstoß gegen das Urheberrecht.

Aber auch wenn auf die Nennung des Urhebers verzichtet wird, liegt eine Urheberrechtsverletzung beim Foto vor. Zu einem häufigen Verstößen gegen das Urheberrecht bei Fotos im Internet gehört auch der sogenannte Fotoklau.

Dabei werden durch das Urheberrecht geschützte Fotos von bestehenden Webseiten kopiert und fälschlicherweise als eigene ausgegeben. Besonders verbreitet ist dies bei Produktbildern für Webshops und Online-Auktionen. Aus diesem Grund versuchen Urheber zum Beispiel mit Wasserzeichen ihre Bilder zu schützen.

Wie können Sie gegen einen Verstoß gegen das Urheberrecht bei Fotos vorgehen?

Das Urheberrecht bei Fotos hat auch im Internet Bestand.
Das Urheberrecht bei Fotos hat auch im Internet Bestand.

Um gegen eine Urheberrechtsverletzung vorzugehen, stehen dem Urheber verschiedene Optionen zur Verfügung. In der Regel bedienen sich die Geschädigten dabei der Abmahnung, einer zivilrechtlichen Möglichkeit zur Prozessvermeidung.

Im Zuge der Abmahnug kann der Geschädigte verschiedene Ansprüche gelten machen, mit denen die Verstöße gegen das Urheberrecht bei Fotos verhindert und entschädigt werden sollen. Folgende Ansprüche sieht das UrhG unter anderem vor:

  • Anspruch auf Unterlassung
  • Anspruch auf Schadensersatz
  • Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung

Der Anspruch auf Unterlassung erfolgt meist in Form einer Unterlassungserklärung. Mit diesem lebenslang gültigen Vertrag soll ein erneuter Verstoß gegen das Urheberrecht unterbunden werden. Kommt es allerdings dennoch zu einer weiteren Urheberrechtsverletzung, ist eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Mit dem Schadensersatz soll entweder ein entstandener Schaden oder ein möglicher Verlust ausgeglichen werden. Dabei wird die Höhe der Schadenssumme in jedem Fall individuell ermittelt. Zu diesem Zweck werden meist die Einnahmen durch vergleichbare Lizenzverträge herangezogen.

Urheberrecht bei Fotos – kurz und kompakt

Durch das Urheberrecht werden Fotos und die entsprechenden Fotografen geschützt. Damit erhält der Urheber das Recht, für die Verwertung von seinem Bild eine angemessene Entlohnung zu verlangen und gegen eine widerrechtlichen Nutzung juristisch vorzugehen.

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Urheberrecht bei Fotos: Welcher Schutz gilt für Fotografien?
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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

285 Gedanken zu „Urheberrecht bei Fotos: Welcher Schutz gilt für Fotografien?

  1. Nane

    24. Juni 2022 at 4:53

    Guten Tag,

    Mein ehemaliger Arbeitgeber hat mir ein Foto von mir, das wir damals für deren Webseite verwendet haben, für die Verwendung in einer Bewerbung freigegeben.

    Darf ich dieses Foto auch bei meinem neuen AG für ein internes Paper verwenden? Gilt es dann schon als öffentlich verwendet?

    Liebe Grüße, Nane

  2. Frank

    21. April 2022 at 15:32

    Hallo Urheberrecht.de,
    eine Partei hat sich im Jahr 2021 Bilder und den Text von mir, auf der Seite meines Auftraggebers heruntergeladen und damit Wahlwerbung gemacht. Es waren weder Zustimmung, noch Nutzungsrechte vorhanden und es wurde auch keine Quelle benannt. Als ich dies jetzt feststellte und monierte, wurde der Beitrag der fast ein Jahr dort stand gelöscht. Ich gehe davon aus, dass ich die Partei abmahnen und zu einer Unterlassung „nötigen“ muss?
    Ich habe Bilder und Text per Screenshot gesichert, genügt das?

  3. Hansilein

    25. Januar 2022 at 17:52

    Wenn eine Bank oder Sparkasse einen Sachverständigen von einer Fremdfirma für eine Finanzierungszusage eines ihrer Kunden notwendigen vorbei schickt, um Bilder von den Kaufobjekt zu machen, aber keine schriftliche Einwilligung sich dazu geben lassen hat, darf eine Bank / Sparkasse Bank die Herausgabe der Bilder des bei der Erstellung noch gewesenen Eigentümer, diesen die Herausgabe überhaupt verweigern? Ja Nein oder muss die Bank zumindest den Urhebers bzw. des Rechteinhaber dessen Namen und Adresse mitteilen. Danke für Eure goße Mühe. LG. Hansilein

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      27. Januar 2022 at 11:15

      Hallo Hansilein,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich ggf. mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt oder eine Verbraucherschutzorganisation.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  4. Nina

    15. September 2021 at 13:00

    Ich möchte für einen Flyer Bilder verwenden. Interessant, dass selbst Schnappschüsse urheberrechtlich geschützt sind. Ich werde mich an einen Rechtsanwalt wenden, der mir sicherlich noch mehr Hinweise geben kann.

  5. JS

    25. Juli 2021 at 15:51

    Copyright? Die Chinesen stört das wenig. Auf schnelle erstellten Seiten finden Sie Ihre Bilder und auch die passende Werbung per Ad Sense von Google. Machen können Sie gar nichts.
    Dann auch noch Pinterest. Wir haben sehr viele Handarbeitsbilder auf Pinterest ausgestellt. Obwohl es für Pinterest einfach wäre, aufgrund der verwendeten Domain, alle Bilder zu entfernen, sträubt man sich. Viele andere Aussteller haben das gleiche Problem. Deutsches Recht gilt nur für Deutsche. Man lacht über uns. Wir sonst auch….

  6. Gheban

    5. Juli 2021 at 23:54

    Hallo,

    ich habe bei der Austellung „EUROPALIA 2019-2020“ in Belgien (Brüssel) Werke von „CONSTANTIN BRANCUSI“ mit der Profikamera fotografiert und möchte ein PHOTOBUCH für meine Freunde, aber auch für die Öffentlichkeit entwickeln. Zusätzlich, möchte ich die Fotos auch im Internet veröfentlichen.
    Was muss ich dafür beachten, dass dieses Buch oder die Veröffentlichung, keine Problmme mit dem Urheberecht bekommt?

    Vielen Dank.
    Gheban, Berlin

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      7. Juli 2021 at 16:08

      Hallo,
      laut Urheberrecht benötigen Sie für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke das Einverständnis des Urhebers bzw. der Rechteinhaber.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  7. Adelheid

    2. Juli 2021 at 10:21

    Hallo an alle!
    Ich frage mich, wie es sich mit einem selbstgewählten Künstlernamen/ Pseudonym bei einem jungen Künstler, der in der Öffentlichkeit nicht bekannt ist und damit seine Bilder mit einem Copyright Zeichen versieht, von rechtlicher Seite her verhält?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      7. Juli 2021 at 16:05

      Hallo Adelheid,
      grundsätzlich können Urheber ihre Werke mit einer Urheberbezeichnung versehen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  8. Mario

    14. Juni 2021 at 18:01

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe ein hobby shotting von mir machen lassen unter freunden die Dame ist Hauptberuflich fotographin aber die bilder von mir sind bei ihr zuhause bei einem entspannten freunde abend spontan entstanden. Daraufhin habe ich die bilder bei instagram gepostet und es gab keinerlei Probleme.
    Leider haben sich dann unsere wege getrennt und die Fotografin hat dann monate später aufeinmal verlangt das ich sie verlinke unter meinen Bildern weil sie die Bilder gemacht hat. Auf den Bild bin nur ich zu sehen. Leider ist es so ausgeartet. Habe ich Dennoch eine möglichkeit rechtlich zu sagen ich darf die Bilder posten ohne sie zu erwähnen, da ich auf den Bild zu sehen bin oder ähnliches. Bitte um Hilfe vielen Dank.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      25. Juni 2021 at 10:45

      Hallo Mario,
      laut Urheberrecht haben Urheber das Recht auf Anerkennung ihrer Urheberschaft an einem Werk und können daher bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und welche Bezeichnung dabei zu verwenden ist.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  9. Stefan

    14. Juni 2021 at 2:39

    Hallo, ich hab da auch noch mal eine Frage. Ich habe zwei Mehrfamilienhäuser inklusive jede Menge Krempel darin gekauft. In einer der leerstehenden Wohnungen habe ich wirklich außergewöhnlich gute Bilder eines absoluten Weltstars gefunden die sich sogar von allen Pressebildern die ich gefunden habe deutlich abheben. Ich habe die Häuser gekauft wie gesehen mit allem was noch drin war und kenne den Urheber nicht. Also eigentlich gehören die Bilder doch jetzt mir, darf ich diese verwerten?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      25. Juni 2021 at 10:29

      Hallo Stefan,
      die Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken ist in der Regel nur mit der Einwilligung des Urhebers zulässig.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  10. Ina

    11. Juni 2021 at 10:28

    Hallo,
    wir haben nach dem Umbau des Bades und des Wohnzimmers in unserer Mietwohnung Fotos gemacht und diese dem Vermieter gesendet. Nun ziehen wir aus und er stellt die von uns gemachten Fotos ins Netz in der Immobilienanzeige zur Neuvermietung.
    Darf er das ohne unsere Einwilligung?

    Vielen Dank und liebe Grüße.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      11. Juni 2021 at 11:51

      Hallo Ina,
      das Veröffentlichungs- und Verbreitungsrecht für urheberrechtlich geschützte Werke liegt grundsätzlich beim Urheber.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  11. Christian

    8. Juni 2021 at 15:20

    Hier noch eine weitere Frage.
    Ein Freund sammelt und tauscht Aufnahmen von Flugzeugen/Flughäfen (Plane-Spotter).
    Nun möchte er ein Buch oder Heft über einen deutschen Flughafen herausbringen. Da nicht alle Fotos, eigentlich nur wenige, Fotos von ihm selbst sind, wird er es außerhalb der EU drucken und verlegen lassen, um eventuellen Klagen auszuweichen. Die dortige Polizei/Staatsanwaltschaft wird bei einer solchen Anzeige aus Deutschland sicher nicht ermitteln sondern ggf nur mal müde lächeln. Hat dies trotzdem folgen für ihn, wenn er das Werk hier über Ebay oder sonstige Online-Marktplätze anbietet?

    Auch hier schon mal Danke für eine Antwort

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      11. Juni 2021 at 11:43

      Hallo Christian,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  12. Christian

    8. Juni 2021 at 15:13

    Hallo,
    wie steht es eigentlich mit Fotos im Archiv von Vereinen oder Heimatmuseen. Diese bekamen die dortigen Pressewarte oder Archivare ja oftmals geschenkt oder von Erben überreicht bzw sind Flohmarkfunde. Ein Urheber ist meistens ja gar nicht mehr zu ermitteln. Z. B bei Bildern von einem Feuerwehrjubiläum aus dem Jahr 1982. Kann der Verein/das Heimatmuseum diese für Ausstellungen oder eigene Chroniken verwenden, oder wäre es besser, diese zu vernichten, wenn der Urheber nicht mehr ermittelt werden kann.
    Vielen Dank für eine Einschätzung

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      11. Juni 2021 at 11:55

      Hallo Christian,
      für die Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Werke ist in der Regel das Einverständnis des Urhebers notwendig.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  13. Anika

    21. Mai 2021 at 13:07

    Hallo,

    ich habe für meinen Arbeitgeber im Rahmen eines Projekts Fotos gemacht. Diese sollen auf Instagram veröffentlicht werden. Mir stellt sich nun die Frage, ob es urheberrechtlich genügt, den Namen meines Arbeitgebers bzw. den Namen der Institution beim Posting auf dem Bild anzugeben oder ob mein Name auch verpflichtend angegeben werden muss?

    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    Liebe Grüße

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      28. Mai 2021 at 15:32

      Hallo Anika,
      grundsätzlich kann der Urheber bestimmen, ob sein Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und wie die Bezeichnung erfolgen soll.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  14. Nadine

    19. Mai 2021 at 9:24

    Ich habe in einem Projekt ein Info-Heft geschrieben und für alle Bilder (z.B. ein Abholschein der Deutschen Post) eine Abdruckerlaubnis eingeholt. Oft habe ich dazu die Seite mit Bild, so wie es erscheinen sollte, zugeschickt. Nun habe ich eine Anfrage zur Übersetzung des Werkes bekommen. Wir sind kein Verlag und haben auch solche Verträge nicht. Ist die Bildrechteverwertung bei einer Übersetzung mit der ursprünglichen Erlaubnis abgedeckt?

    Viele Grüße
    Nadine

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      28. Mai 2021 at 15:25

      Hallo Nadine,
      eine pauschale Einschätzung ist und dazu nicht möglich, da wir die Vereinbarung mit den Inhabern der Bildrechte nicht kennen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  15. Heinz

    9. Mai 2021 at 12:44

    Hallo,
    ich war bei einem lokalen TV-Verein (nonprofit/alles ehrenamtlich).
    Ich würde gerne einen TV-Beitrag, den ich komplett erstellte und der lokal ausgestrahlt wurde, auf meiner Web-Seite veröffentlichen.
    Ich bin kein Mitglied mehr des Vereins.
    Habe ich das Recht, als Urheber des Videos, selbst zu veröffentlichen? Oder liegen die Rechte beim Verein?
    MfG

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      21. Mai 2021 at 15:57

      Hallo Heinz,
      eine Einschätzung ist uns dazu nicht möglich. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  16. Patrick

    4. Mai 2021 at 8:57

    Guten Morgen, wenn ich auf ebay ein Originalfoto ersteigere zum Beispiel von 1983 ein Polaroid ohne Personen drauf, nur Landschaft. Gehört es dann rechtlich mir? Darf ich dies Foto auf meiner Webseite zeigen und weiterverkaufen?
    Mit Personen ist dies natürlich nicht OK, denke ich. Aber wenn ich die 5 Euro an den 2hand shop bezahle, müsste ich doch die Rechte am Bild haben?
    Herzlichen Dank für die Hilfe

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      21. Mai 2021 at 15:50

      Hallo Patrick,
      durch den Erwerb eines Bildes erhält der Käufer lediglich ein Nutzungsrecht, das Urheberrecht bleibt beim Fotografen. Über den Umfang der Nutzungsrechte müssen Sie sich mit dem Urheber verständigen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  17. Robert

    27. April 2021 at 11:28

    Guten Tag,

    ich bin nach der Recherche der vielen Informationen nun doch verunsichert.
    Ich würde gern eine alte Photographie nutzen. Sie soll gescannt und in einer Ortschronik abgedruckt werden. Die Aufnahme der Photographie ist über 100 Jahre her, womit Bildrechte theoretisch erloschen sein müssten.
    Nun das Problem: Diese Photographie wurde 2018 in einem Bildband eines Verlages abgebildet, der auf solche Werke spezialisiert ist.
    Würde es genügen, dieses Werk und den Verlag als Quelle der alten Photographie anzufügen oder hat der Verlag besondere Recht und kann mich dann verklagen, wenn er dieses Bild in meinem neuen Buch entdeckt, wenngleich es zitiert wurde?
    Über ein Hilfe bin ich sehr dankbar!
    MfG

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      27. April 2021 at 14:25

      Hallo Robert,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  18. Eva

    26. April 2021 at 17:56

    Hallo liebes Team, da habt Ihr wirklich eine sehr interessante Seite! Wir haben 2015 auf Facebook unseren Kunden mit einer ganz normalen Weihnachtskarte (ein paar Kekse, Tannenzweige usw.), die wir aus dem Internet runter geladen haben, ein frohes Fest gewünscht – jetzt bekamen wir per Mail eine Abmahnung wg. Urheberrechtsverletzung von einem Fotografen aus Österreich mit entsprechender Geldforderung! Gut, über Kunst kann man streiten, aber das ist schon ein Hammer! Ist der Anspruch nicht eigentlich schon verjährt?
    Mit freundlichen Grüßen
    Eva

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      27. April 2021 at 14:45

      Hallo Eva,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  19. Britta

    20. April 2021 at 23:56

    Hallo, ich bin seit fast 9 Monaten stolze Oma. Ich habe auch eine eigene Internetseite auf der ich auch einen Blog betreibe. Da habe ich nun 7 Bilder meines Enkels drauf. Ich habe ihn unkenntlich gemacht, es ist nicht mehr möglich Rückschlüsse auf sein Gesicht ziehen zu können, trotzdem verlangen mein Sohn und besonders seine Frau, ich soll diese sofort löschen. Muss ich das? Bin ich dazu verpflichtet?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      27. April 2021 at 14:46

      Hallo Britta,
      eine pauschale Einschätzung ist uns dazu nicht möglich.

      Ihr Team von urheberrecht.de

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