Wortmarke: Kennzeichnungen aus Buchstaben, Zahlen und Sonderzeichen

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 23. Oktober 2023

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Marken erleichtern es ihrer Kundschaft, sich auf dem Markt zu orientieren, denn in der Regel assoziieren wir mit einer bestimmten Bezeichnung Qualitätsmerkmale wie ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis, eine positive Firmenpolitik oder Nachhaltigkeit. Damit aber nicht jeder bekannte Markennamen für seine Produkte verwenden kann, stehen diese unter dem Schutz des Markenrechts. Dabei werden verschiedene Markenformen unterschieden, zu denen unter anderem auch die Wortmarke zählt.

Die Wortmarke besteht nur aus Schriftzeichen. Dazu zählen unter anderem Buchstaben, Zahlen und Sonderzeichen.
Die Wortmarke besteht nur aus Schriftzeichen. Dazu zählen unter anderem Buchstaben, Zahlen und Sonderzeichen.

FAQ zur Wortmarke

Was versteht man unter einer Wortmarke?

Hierbei handelt es sich um eine Marke, die ausschließlich aus Schriftzeichen besteht.

Wie kann ich bei einer Wortmarke prüfen, ob die Bezeichnung bereits geschützt ist?

Um einen möglicherweise teuren Rechtsstreit bzw. eine Abmahnung zu vermeiden, ist es sinnvoll vor der Anmeldung einer Wortmarke eine Recherche beim DPMA zu starten. Die Datenbank des Markenregisters beinhaltet angemeldete, eingetragene und zurückgewiesene Marken aus Deutschland. Dort können Sie online kostenfrei recherchieren.

Ich habe eine Abmahnung wegen einer Markenverletzung bei einer Wortmarke erhalten. Was soll ich tun?

Grundsätzlich sollten Sie erst einmal Ruhe bewahren und nicht in Panik verfallen. Lassen Sie sich auch nicht von der Höhe des Streitwertes beeindrucken, selbst wenn die Vorwürfe berechtigt sind, müssen Sie diesen Betrag in der Regel nicht zahlen.

Es ist generell davon abzuraten die bei der Abmahnung beigefügte und vorformulierte Unterlassungserklärung einfach zu unterschreiben. Auch wenn dieses wie ein unscheinbares Schreiben erscheint, dabei handelt es sich um einen lebenslang gültigen Vertrag.

Grundsätzlich ist zudem die Beratung durch einen Rechtsanwalt für Markenrecht zu empfehlen. Durch seine Erfahrung kann er Ihnen eine Einschätzung in Bezug auf die Erfolgsaussichten geben und mit Ihnen gemeinsam das weitere Vorgehen planen.

Welche Nutzen bringen Marken?

Eingetragene Marke: Eine Wortmarke besteht aus Zeichen, die Bildmarke aus einer Grafik.
Eingetragene Marke: Eine Wortmarke besteht aus Zeichen, die Bildmarke aus einer Grafik.

Unternehmen verfolgen mit dem Einsatz von Marken verschiedene Ziele: Die wohl wichtigste Funktion ist die Kennzeichnung der Produktherkunft, die es dem Kunden ermöglicht, die auf dem Markt erhältlichen Waren und Dienstleistungen der Konkurrenz zu unterscheiden.

Außerdem verbinden Kunden mit einer Marke bestimmte Eigenschaften. Durch den Wiedererkennungswert ist es somit zum Beispiel möglich, positive Assoziationen in Bezug auf Qualität oder Preis-Leistungs-Verhältnis auf andere Produkte zu übertragen. Deshalb haben Marken auch eine Werbefunktion inne.

Es zeigt sich also, dass Marken für Unternehmen von großer Bedeutung sind und Kaufentscheidungen maßgeblich beeinflussen können. Aus diesem Grund sind die Inhaber einer Markenkennzeichnung auch daran interessiert, diese zu schützen. Gewährleistet wird dieser Schutz durch das Markenrecht und die gesetzlichen Vorschriften, die im Markengesetz (MarkenG) festgehalten sind.

Im MarkenG ist auch der Titelschutz verzeichnet. Durch diesen werden die Titel von Werken geschützt, die unter das Urheberrecht fallen. Es handelt sich dabei also auch um Produktbezeichnungen.

In welchen Formen können Marken vorliegen?

Je nach Verwendungsart und Einsatzgebiet können bei der Markendarstellung verschiedene Formen der Wiedergabe verwendet und im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragen werden.

Um die Wiedererkennung einer Kennzeichnung zu gewährleisten, können sich Unternehmen und Dienstleister laut § 3 Abs. 1 MarkenG unter anderem folgender Markenformen bedienen:

  • Wortmarke
  • Bildmarke
  • Wort-/Bildmarke
  • 3D-Marke
  • Farbmarken
  • Hörmarken

Die Wahl der Markenform sollte grundsätzlich gut durchdacht sein, denn es ist nicht möglich die Wiedergabe nachträglich noch zu ändern.

Was ist eine Wortmarke?

Wortmarke: Eine Definition bietet das Markengesetz.
Wortmarke: Eine Definition bietet das Markengesetz.

Eine eingetragene Wortmarke kommt laut Definition ohne grafische Ausgestaltung oder Farben aus und besteht aus Schriftzeichen. Diese beinhalten aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen und ausgewählten Sonderzeichen. Die Wortmarke kann sich aus einem oder mehreren Wörtern bzw. einzelnen Buchstaben zusammensetzen.

Wird eine Wortmarke beim DPMA eingetragen, geschieht dies in einer einheitlichen Druckschrift, der Markenschutz erstreckt sich aber auf alle Darstellungsformen und Schriftarten. Dies beinhaltet auch die verschiedenen Kombinationen aus Groß- und Kleinschreibung oder eine einheitliche Schreibweise.

Bei einer Wortmarke gilt der Schutz für die genaue, eingetragene Zeichenfolge. Dabei ist irrelevant, in welcher Schriftart, Schriftgröße, Formatierung oder Farbe die Bezeichnung später gewerblich zum Einsatz kommt.

Als Wortmarke können auch Abkürzungen, Namen oder die Bezeichnung einer Domain registriert werden. Bei einem Domainnamen bleiben allerdings die grundsätzlichen Bestanteile (www.; .de; .com) außen vor.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit Sie eine Wortmarke schützen lassen können?

Auch wenn es bei der Zusammensetzung einer Wortmarke einen gestalterischen Spielraum gibt und es sich dabei nicht einmal um ein existierendes oder aussprechbares Wort handeln muss, sind gewisse Vorschriften und Richtlinien einzuhalten.

Voraussetzung für eine Eintragung im Markenregister des DPMA ist die Unterscheidungskraft zu anderen Unternehmen oder Produkten. Aus diesem Grund ist es nicht möglich, Begriffe als Wortmarke einzutragen, die die Ware nur beschreiben – wie es zum Beispiel bei „Kartoffelsalat mit Gurke“ der Fall wäre. Als nicht eintragungsfähig gelten außerdem die Bezeichnungen für ganze Produktgattungen. Unter Gattungen werden dabei Oberbegriffe wie „Käse“ oder „Hosen“ verstanden.

Wie zuvor bereits erläutert, setzt sich eine Wortmarke aus regulären Schriftzeichen zusammen. Ist es allerdings nicht möglich, die Marke durch diese Zeichen darzustellen, kann keine Eintragung für die Markenform erfolgen. Stattdessen ist dann eine Bildmarke oder die kombinierte Wort-/Bildmarke in Betracht zu ziehen.

Wortmarke eintragen – Darauf ist zu achten

Wortmarke anmelden: Dies ist bei einer Marke auch online  möglich.
Wortmarke anmelden: Dies ist bei einer Marke auch online möglich.

Damit eine Wortmarke unter den Schutz des Markenrechts fällt, ist eine Registrierung der Kennzeichnung notwendig. Vorgenommen wird diese beim DPMA. Das Verfahren umfasst bei der Markenanmeldung folgende Schritte:

  • Anmeldung
  • Überprüfung
  • Registrierung

Das gesamte Eintragungsverfahren nimmt in der Regel eine Zeitspanne von drei bis vier Monaten in Anspruch, allerdings kann es durch Fehler in der Anmeldung auch zu Verzögerungen im Ablauf kommen.

Für die Anmeldung einer Wortmarke sind in § 32 Abs. 2 MarkenG folgende Anforderungen verzeichnet:

  • Angaben zur Identität des Markeninhabers
  • Wiedergabe der Wortmarke
  • Auswahl der Markenklassen

Die Anmeldung einer Wortmarke ist nur möglich, wenn die Unterlagen alle nötigen Informationen zum Inhaber und Anmelder der Marke enthalten. Dabei ist außerdem zu beachten, dass die Person auch dazu berechtigt ist, Rechte zu erwerben und die daraus entstehenden Verbindlichkeiten einzugehen.

Bei der Wiedergabe einer Wortmarke ist es nur notwendig die Wörter bzw. Zeichenkombinationen anzugeben. Bei den anderen Markenarten ist die Wiedergabe in der Regel aufwändiger, so muss bei einer Bildmarke beispielsweise eine Grafik beigefügt werden.

Durch die Markenklassen wird angegeben, für welche Produkte und Dienstleistungen die Wortmarke verwendet werden soll. Das Markenrecht unterteilt dabei 45 verschiedene Markenklassen, von denen 34 Waren und 11 Dienstleistungen beschreiben. Für wie viele Klassen eine Marke angemeldet wird, kann der Inhaber frei entscheiden. Allerdings entstehen mit jeder weiteren Klasse zusätzliche Kosten.

Das Markenrecht sieht vor der Eintragung einer Wortmarke eine Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen vor. Nach § 36 MarkenG beinhaltet die Überprüfung der Anmeldungserfordernisse die Kontrolle der Unterlagen, der Einzahlung der Gebühren und der Berechtigung des Anmelders. Außerdem findet eine Untersuchung auf absolute Schutzhindernisse statt. Solche liegen bei einer Wortmarke zum Beispiel vor, wenn die Kennzeichnung grafische Elemente enthält.

Schutz einer Wortmarke: Diese Kosten fallen an

Wollen Sie eine Wortmarke schützen, entstehen dabei Kosten.
Wollen Sie eine Wortmarke schützen, entstehen dabei Kosten.

Möchten Sie eine Wortmarke anmelden, entstehen dafür Kosten. Diese müssen in Form von einer Gebühr an das DPMA gezahlt werden. Für die Eintragung der Marke werden in der Papierform 300 Euro berechnet, bei der elektronischen Registrierung sind es 290 Euro. Die Zahlung beinhaltet auch die Kosten für die Eintragung von drei Markenklassen.

Soll die Wortmarke für weitere Markenklassen gelten, entstehen für jede weitere zusätzliche Gebühren in Höhe von 100 Euro. Aus diesem Grund beschränken sich viele Anmelder auf drei Waren- bzw. Dienstleistungsklassen.

Im Markenrecht erstreckt sich die Schutzdauer auf zehn Jahre. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Laufzeit unbegrenzt um jeweils zehn Jahre zu verlängern. Dadurch unterscheidet sich das Markenrecht von den anderen gewerblichen Schutzrechten, die auf eine feste Laufzeit beschränkt sind.

Allerdings muss dafür auch eine Verlängerungsgebühr gezahlt werden. Für bis zu drei Klassen entstehen dadurch Kosten in Höhe von 750 Euro und jede weitere Klasse schlägt mit jeweils 260 Euro zu Buche.

Diese Möglichkeiten haben Sie bei einer Rechtsverletzung

Als Inhaber einer geschützten Wortmarke sind Sie im Besitz des ausschließlichen Rechts für die jeweilige Kennzeichnung. Das bedeutet, dass es Dritten untersagt ist, Produkte oder Dienstleistungen mit jenem Wort bzw. der entsprechenden Zeichenfolge im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.

Achtung! Diese Regelung ist nur für die beim DPMA angemeldeten Markenklassen gültig. Es ist durchaus möglich, dass ein anderes Unternehmen die gleiche Bezeichnung für andere Waren oder Dienstleistungen nutzt.

Bei einem Verstoß gegen das Markenrecht wird durch den Inhaber der Wortmarke bzw. durch dessen Rechtsanwalt in der Regel eine Abmahnung verschickt. Dabei handelt es sich um ein zivilrechtliches Vorgehen zur Prozessvermeidung.

Im Zuge dieser außergerichtlichen Einigung werden vor allem die Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend gemacht. Die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs erfolgt dabei meist durch eine beigefügte Unterlassungserklärung.

Scheitert die außergerichtliche Einigung, folgt ein gerichtliches Verfahren. Allerdings ist das Prozessrisiko im Markenrecht relativ hoch, da viele Entscheidungen auf individuellen Einschätzungen beruhen. Unterstützung bei einer widerrechtlichen Verwendung Ihrer Wortmarke erhalten Sie durch einen Anwalt für Markenrecht.

Wortmarke – kurz und kompakt

Bei der Wortmarke handelt es sich um die Bezeichnung für eine Markenform. Diese besteht ausschließlich aus Schriftzeichen, zu denen unter anderem Buchstaben, Zahlen und Sonderzeichen zählen. Wortmarken fallen nach der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter den Schutz des Markenrechts.

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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

6 Gedanken zu „Wortmarke: Kennzeichnungen aus Buchstaben, Zahlen und Sonderzeichen

  1. U.

    18. August 2023 at 11:23

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    vielen Dank Ihre Informationen.
    Jetzt habe ich ein Frage:
    Ich möchte eine Wortmarke registrieren, die Bestandteil einer bestehenden Wortmarke ist, wie: „Teil“ in „Bestandteil“.
    Ist das möglich?

  2. Petra

    25. Juni 2022 at 19:34

    Wenn jemand eine Wortmarke kreiert hat die bereits großen Erfolg erzielt hat und alle Meta Daten des Webdesigners vorliegen – dann aber der ehemaliger Geschäftspartner 1 Jahr danach ( nach einem herbeigeführten Streit diese Wortmarke als seine jetzt eintragen hat lassen – wer ist dann der rechtmäßige Nutzer dieser Wortmarke ?
    Wohl doch der der die ursprüngliche Datei erstellt hat – oder ?

  3. Jannis

    5. Juli 2021 at 14:22

    Hallo liebes Urheberrecht.de team,

    wie verhält es sich bei dem Begriff „Bräutigäng“? Beim DPMA ist als Wortmarke „Bräutigang“ eingetragen.
    Handelt es sich dabei trotzdem um eine Markenrechtsverletzung wenn ein Buchstabe abgeändert ist? Oder ist die Ähnlichkeit dabei zu stark?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      7. Juli 2021 at 16:06

      Hallo Jannis,
      wenden Sie sich mit diesem Anliegen am besten direkt an das DPMA oder einen Anwalt für Patent- und Markenrecht. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  4. Ulrike

    13. August 2020 at 16:27

    Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Informationen zum Markenrecht. Unbeantwortet hier bleibt die Frage, wie es sich verhält, wenn innerhalb einen neuen Namens die Wortmarke integriert ist, beispielsweise Wortmarke „Stadtmauer“ und neuer Begriff „Stadtmauertour“. Muss dann im neuen Begriff die Marke kenntlich gemacht werden oder erlischt hier dieser Anspruch? Danke Ihnen für die Info.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      27. August 2020 at 13:50

      Hallo Ulrike,
      wenden Sie sich mit diesem Anliegen am besten direkt an das Deutsche Patent- und Markenamt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

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