Teil 1 - Urheberrecht
(§§ 1 - 69g)
Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts (§§ 44a - 63a)
Änderungen gültig ab 01.01.08! Kursive Passagen treten zum 01.01.08 außer Kraft.
§ 51 ZitateZulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe[, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang] zum Zwecke des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist insbesondere 1. einzelne Werke nach dem Erscheinen der
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