LK-U Linkkommentar Urheberrecht

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

    prev.gif (105 Byte) Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)
        prev.gif (105 Byte) Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts (§§ 44a - 63a)

Änderungen gültig ab 01.01.08! Kursive Passagen treten zum 01.01.08 außer Kraft.

§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe[, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang] zum Zwecke des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist insbesondere

1. einzelne Werke nach dem Erscheinen der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.


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3. Sonstiges


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