LK-U Linkkommentar Urheberrecht

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

    prev.gif (105 Byte) Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)
        prev.gif (105 Byte) Abschnitt 5 - Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§ 28 - 44)
            prev.gif (105 Byte) Unterabschnitt 2 - Nutzungsrechte (§§ 31 - 44)

§ 39 Änderungen des Werkes

(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig.


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interne Hinweise zu diesem §:

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1. Rechtsprechung

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2. Literatur

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3. Sonstiges


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