LK-U Linkkommentar Urheberrecht

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

    prev.gif (105 Byte) Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)
        prev.gif (105 Byte) Abschnitt 5 - Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§ 28 - 44)
            prev.gif (105 Byte) Unterabschnitt 2 - Nutzungsrechte (§§ 31 - 44)

Änderung gültig ab 01.01.08! Die kursiv hervorgehobenen Textpassagen werden zu diesem Zeitpunkt ungültig!

§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) ab dem 01.01.08 außer Kraft (ersatzlos gestrichen, wird ersetzt durch §§ 31a, 32c):

(4) Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam.

(5) wird ab dem 01.01.08 zu (4):

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.


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interne Hinweise zu diesem §:

kommentierende Links zu diesem §:

1. Rechtsprechung

a) zu Abs. 4 (vormals Abs. 5)

  • BGH, Urteil v. 22.4.2004 - I ZR 174/01 - Comic-Übersetzungen III
    Der Wille des Urhebers, dem Vertragspartner umfassende, über den unmittelbaren Vertragszweck hinausgehende Nutzungsrechte einzuräumen, kann sich aus einer Branchenübung nur dann ergeben, wenn sie Rückschlüsse auf einen entsprechenden objektivierten rechtsgeschäftlichen Erklärungswillen der Vertragsparteien erlaubt (im Anschluß an BGHZ 137, 387, 394; BGH GRUR 2000, 144, 146 – Comic-Übersetzungen I und II).

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2. Literatur

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3. Sonstiges


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