Teil 1 - Urheberrecht
(§§ 1 - 69g)
Abschnitt 2 - Das Werk (§§ 2 - 6)
§ 2 Geschützte Werke(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. |
interne Hinweise zu diesem §:
kommentierende Links zu diesem §:
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