Teil 1 - Urheberrecht
(§§ 1 - 69g)
Abschnitt 4 - Inhalt des Urheberrechts (§§ 11 - 27)
Unterabschnitt 2 - Urheberpersönlichkeitsrecht
(§§ 12 - 14)
| § 14 Entstellung des Werkes
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. |
interne Hinweise zu diesem §:
kommentierende Links zu diesem §:
Seitenanfang | Seite drucken | | Impressum | Home
© 2007 Verlag für e-Publikationen