Teil 4 - Gemeinsame
Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a - 119)
Abschnitt 2 - Rechtsverletzungen (§§ 97 - 111a)
Unterabschnitt 2 - Straf- und
Bußgeldvorschriften (§§ 106 - 111a)
§ 111a Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. |
interne Hinweise zu diesem §:
kommentierende Links zu diesem §:
Seitenanfang | Seite drucken | | Impressum | Home
© 2007 Verlag für e-Publikationen