LK-U Linkkommentar Urheberrecht

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

    prev.gif (105 Byte) Teil 4 - Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a - 119)
        prev.gif (105 Byte) Abschnitt 2 - Rechtsverletzungen (§§ 97 - 111a)
            prev.gif (105 Byte) Unterabschnitt 1 - Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg (§§ 97 - 105)

§ 100 Haftung des Inhabers eines Unternehmens

Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, so hat der Verletzte die Ansprüche aus den §§ 97 bis 99 mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens. Weitergehende Ansprüche nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.


up.gif (108 Byte) Übersicht (UrhG) | prev.gif (105 Byte) zum vorherigen § | zum nächsten § next.gif (105 Byte)

interne Hinweise zu diesem §:

kommentierende Links zu diesem §:

1. Rechtsprechung

up.gif (108 Byte) Seitenanfang

2. Literatur

up.gif (108 Byte) Seitenanfang

3. Sonstiges


up.gif (108 Byte) Seitenanfang | Seite drucken | | Impressum | Home
© 2007 Verlag für e-Publikationen