Teil 4 - Gemeinsame
Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a - 119)
Abschnitt 2 - Rechtsverletzungen (§§ 97 - 111a)
Unterabschnitt 1 - Bürgerlich-rechtliche
Vorschriften; Rechtsweg (§§ 97 - 105)
§ 100 Haftung des Inhabers eines UnternehmensIst in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, so hat der Verletzte die Ansprüche aus den §§ 97 bis 99 mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens. Weitergehende Ansprüche nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. |
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