Urheberrecht bei Übersetzungen: Wann besteht ein eigener Schutz?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 23. Oktober 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Die Arbeit von Übersetzern öffnet die Türen in neue literarische Welten, welche uns ansonsten aufgrund der sprachlichen Barriere versperrt geblieben wären. Dabei handelt es sich meist um mehr als die reine Übertragung eines Textes in eine andere Sprache, sondern um einen kreativen Prozess. Doch welche Auswirkungen hat das Urheberrecht auf Übersetzungen?

Im Urheberrecht gelten Übersetzungen von literarischen Werken als eine Form der Bearbeitung.
Im Urheberrecht gelten Übersetzungen von literarischen Werken als eine Form der Bearbeitung.

FAQ zum Urheberrecht bei Übersetzungen

Sind Übersetzungen eigenständige Werke?

Diese Option besteht, wenn es sich bei der Übersetzung um eine persönlich geistige Schöpfung des Bearbeiters handelt.

Sind Übersetzungen von urheberrechtsfreien Werken erlaubt?

Genießen Werke nicht länger den Schutz des Urheberrechts – wie dies zum Beispiel bei den originalen Texten von Caesar oder Shakespeare der Fall ist – können diese grundsätzlich ohne die Einholung einer Erlaubnis übersetzt und veröffentlicht werden. Dies liegt daran, dass die Dauer des Urheberrechts zeitlich begrenzt ist.

Verliert der ursprüngliche Autor sein Urheberrecht bei Übersetzungen?

Übersetzungen haben grundsätzlich zwei Urheber. Zum einen den Verfasser des Originals (Gedicht, Roman etc.)und zum anderen die Person, welche diese in eine andere Sprache überführt. Übersetzer und Autor sind also gemeinsam Miturheber an einem Werk der Weltliteratur.

Wann fällt eine Übersetzung unter das Urheberrecht?

Laut Urheberrecht sind Übersetzer als Urheber eines eigenständigen Werkes anzusehen.
Laut Urheberrecht sind Übersetzer als Urheber eines eigenständigen Werkes anzusehen.

Werke der Literatur – insbesondere Sprachwerke wie Romane und Gedichte – genießen ab dem Zeitpunkt ihrer Schaffung und Fertigstellung automatisch den Schutz des Urheberrechts. Dieser soll zum einen vor der widerrechtlichen Verwertung als auch vor einer ungewollten Bearbeitung schützen.

Damit allerdings eine Vielzahl von Personen die literarische Werke konsumieren kann, ist die Übertragung in andere Sprachen unerlässlich. Im Urheberrecht gilt eine Übersetzung als eine Form der Bearbeitung, welche des Einverständnises des Urhebers bedarf.

Unter § 3 UrhG heißt es zur Übersetzung im Detail:

Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt.

Das Urheberrecht schützt somit Übersetzungen als eigenständige Schöpfungen, wenn sich diese durch ein gewisses Maß an Kreativität vom ursprünglichen Werk unterscheiden. Eine konkrete Angabe, wann diese Voraussetzung erfüllt ist, definiert das Gesetz allerdings nicht. Daher müssen im Einzelfall die Gerichte darüber entscheiden.

Laut Urheberrecht sind Übersetzer auch Urheber. Ihnen steht daher das in den Urheberpersönlichkeitsrechten unter § 13 UrhG definierte Recht auf Namensnennung zu. In der Regel findet sich ein entsprechender Vermerk im Impressum eines Buches.

Welche Sanktionen drohen bei einer unerlaubten Übersetzung?

Urheberrecht: Eine unerlaubte Übersetzung kann kostenpflichtig abgemahnt werden.
Urheberrecht: Eine unerlaubte Übersetzung kann kostenpflichtig abgemahnt werden.

Veröffentlichen Sie unerlaubt die Übersetzung eines urheberrechtlich geschützten Romans oder Gedichtes, kann dies juristische Konsequenzen nach sich ziehen. Denn gemäß § 23 UrhG sind Bearbeitungen – zu denen im Urheberrecht die Übersetzung zählt – nur mit der Einwilligung des Urhebers zulässig.

Ohne ein entsprechendes Einverständnis liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Die Rechteinhaber gehen gegen eine solche in der Regel mit einer Abmahnung samt Unterlassungserklärung vor. Im Zuge dieser zivilrechtlichen Maßnahme zur Prozessvermeidung wird unter anderem der Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht.

Darüber hinaus sind die Kosten für den gegnerischen Anwalt vom Rechtsverletzer zu tragen. Abhängig vom jeweiligen Einzelfall können dadurch bei einer Urheberrechtsverletzung im Durchschnitt finanzielle Forderung in drei- oder vierstelligen Höhe anfallen.

Scheitert die außergerichtliche Einigung mittels Abmahnung kann zudem eine Unterlassungsklage drohen. Dieses Verfahren geht mit weiteren Kosten einher.

Urheberrecht bei Übersetzungen – kurz und kompakt

Bei Übersetzungen handelt es sich gemäß Urheberrechtsgesetz (UrhG) um eine Form der Bearbeitung. Zeichnen sich diese durch ein bestimmtes Maß an kreativer Leistung aus, gelten Übersetzungen im Urheberrecht als eigenständige Werke. Der Übersetzer kann somit auch ein Urheber sein.

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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

45 Gedanken zu „Urheberrecht bei Übersetzungen: Wann besteht ein eigener Schutz?

  1. Johanna

    23. Juli 2023 at 9:46

    Hallo, ich möchte einen kurzen Essay mit Zitaten aus verschieden deutschen Romanen auf meiner Webseite auf Englisch veröffentlichen. Der Essay ist von mir. Damit die Zitate auch für rein englischsprachige Leser zugänglich sind, würde ich sie gern ins Englische übertragen. Brauche ich dafür die Zustimmung der Autoren bzw. des Verlags?

  2. Alexandra

    17. April 2023 at 15:19

    Hallo,

    sofern ein Verlag das Übersetzungsrecht an einem kompletten Buch an einen ausländischen Verlag verkauft/vergibt (© Translation all rights reserved) und das geschieht ohne Einwilligung/Wissen des Urhebers, dürfte das unter § 108a UrhG fallen, oder nicht? Ich habe leider keinen vergleichbaren Fall gefunden.

    Für eine kurze Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar!
    Mit freundlichen Grüßen,
    Alexandra

  3. Willi

    5. Februar 2023 at 10:59

    Schönen guten Tag!
    Ich habe einen Roman im Auftrag eines Übersetzungsbüros(Veband der Übersetzer) in meinem Land ins Deutsche übersetzt. Das Buch wurde 2022 ohne Namensnennung des Übersetzers von einem deutschen Verlag veröffentlicht. Die Ausgabe sieht so aus, als hätte der Autor das Buch in deutscher Sprache verfasst.
    Besteht in diesem Fall eine Rechtsverletzung?
    Gruß!
    Danke im Voraus!

  4. Gerlinde

    1. Februar 2022 at 15:00

    Hallo,
    ich habe von 2020/2021 ein Buch mit der Erstveröffentlichung in 2005 übersetzt und bearbeite es gerade, um es im deutschsprachigen Raum veröffentlichen zu können. Ich konnte nicht um Erlaubnis bitten, denn:
    – Einer der Urheber verstarb gleich nach der Veröffentlichung 2006
    – den zweiten Urheber konnte ich nicht mehr aufspüren, um die Einwilligung zu erhalten.
    (sie distanzierte sich gleich nach Veröffentlichung vom Inhalt, habe ich kürzlich in ihrer Rezension des englischen Originals gelesen)
    – Im genannten Verlag konnte ich es vor ca. 1,5 Jahren nicht finden, es war da wohl auch zurückgezogen worden; jetzt gibt es anscheinend auch den Verlag nicht mehr oder er wurde von einem anderen geschluckt.
    Auf Amazon ist es noch auf Englisch verfügbar – zu horrenden Preisen.
    Was muss ich beachten, wenn ich es auf deutsch veröffentlichen will – mit eigenen Hinzufügungen und übersichtlicherer Gestaltung?
    Vielen Dank!

  5. Robert

    26. August 2021 at 11:25

    Hallo,
    meine Frage zielt auf Übersetzungen von religiösen Werken ab. Das Urheberrecht von Thora, Bibel und Koran dürfte ja sicherlich abgelaufen sein, wie aber sieht es aus mit deren Übersetzungen? Ein „kreativer“ Anteil könnte hier doch ausgeschlossen werden, weil diese Übersetzungen ja so eng wie möglich am Original liegen sollen.
    Dürfte ich vor diesem Hintergrund solche Übersetzungen frei zitieren ODER muss ich den Übersetzer angeben ODER muss ich mir eine Erlaubnis einholen?
    Danke vorab

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      31. August 2021 at 9:09

      Hallo Robert,
      grundsätzlich können auch die Übersetzungen von religiösen Texten dem Urheberrecht unterliegen, für eine Einschätzung ist die Prüfung des Einzelfalls notwendig. Entsprechende Schutzrechte sind dabei auf eine Dauer von 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers begrenzt.
      Ob Sie für ein Zitat die Erlaubnis des Urhebers benötigen, hängt daher vom Werk ab. Dabei gilt es zudem zu beachten, dass das Urheberrecht genaue Vorgaben für die Nutzung von Zitaten definiert. Eine Angabe der Quelle sollte dabei zum Beispiel grundsätzlich erfolgen und dient dem Leser auch der Nachvollziehbarkeit.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  6. Anna

    21. Juni 2021 at 23:27

    Hallo,

    ich würde gern eine asiatische Web-Novelle übersetzen und in einem Blog veröffentlichen.
    Dazu hab ich versucht den orginal Autor ausfindig zu machen und um erlaubnis zu fragen, leider ohne erfolg.
    Ich will mit dem Blog kein Geld verdienen und eigentlich nur eine Plattform schaffen, in der man asiatische Web-Novellen auch auf deutsch lesen kann. Bisher gibt es so eine Plattform nicht. Aber es gibt unglaublich viele Webseiten auf englisch die dies schon tun. Ob legal oder ilegal, sei mal dahin gestellt.
    Wie auch immer, ich bin mit meinem Versuch, den Autor zu finden und anzuschreiben gescheitet und jetzt unsicher, ob ich es trotzdem machen kann oder nicht.
    Soweit ich festellen konnte, liegt in Deutschland keine Lizens für das Werk vor, das ich im Auge habe, möchte aber auch nicht das Urheberrecht verletzen.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      25. Juni 2021 at 9:11

      Hallo Anna,
      das Übersetzen urheberrechtlich geschützter Werke stellt eine Bearbeitung dar und ist daher nur mit dem Einverständnis des Urhebers zulässig.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  7. Lea

    7. Mai 2021 at 14:22

    Hallo,

    wir würden gerne einen Roman in einfache Sprache für Menschen mit einer geistigen Behinderung übersetzen. Ist dies erlaubt oder verstößt es gegen das Urheberrecht?

    Vielen Dank im Voraus.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      21. Mai 2021 at 15:54

      Hallo Lea,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  8. Albarnawi

    18. April 2021 at 11:03

    Sehr geehrtes Team von Urheberrech.de
    Fachbücher übersetzen, was ist rechtlich zu beachten?

    Hallo, ich möchte gerne mehrere Fachbücher (Lehrbücher) vom deutschen in der Arabischen sprache übersetzen, da es noch keine deutsche Version davon gibt in meinen Land (Entwicklungsland).
    Die Frage ist: gemäß den Regeln des Bern- Abkommens, wie sieht das Rechtlich aus? Und was das Abkommen daüber genau besagt?
    Ich freue mich über jede gute Antwort, vielen Dank!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      27. April 2021 at 14:21

      Hallo Albarnawi,
      eine Übersetzung stellt eine Bearbeitung dar und ist nur mit dem Einverständnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers erlaubt.
      Eine Rechtsberatung dürfen wir nicht geben. Wenden Sie sich daher ggf. an den zuständigen Verlag oder einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  9. Katharina

    29. März 2021 at 16:56

    Guten Tag,
    ich habe eine Frage bezüglich einer Übersetzung.
    Ich bin Psychologiestudentin (schreibe dieses Semester (SS21) an meiner Bachelorarbeit)
    und übersetze gerade eine komplette Masterarbeit auf Englisch für
    einen Psychologen (er hat somit schon den Mastertitel). Dies beinhaltet auch
    alle Grafiken und Analysen des Dokuments. Da es sich um ein Praktikum
    handelt welches ich für meinen Abschluss benötige, will ich jetzt auch auf
    keinen Fall solche komischen Fragen an ihn stellen. Aber mich würde es schon
    interessieren wie es rechtlich aussieht.

    Vielen Dank im Voraus für die Antwort 😉

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      31. März 2021 at 15:38

      Hallo Katharina,
      damit eine Übersetzung als eigenständiges Werk gilt, muss diese eine persönlich geistige Schöpfung darstellen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  10. Hanspeter

    20. Januar 2021 at 21:33

    Guten Tag

    Sie schreiben:

    „Verliert der ursprüngliche Autor sein Urheberrecht bei Übersetzungen?
    Übersetzungen haben grundsätzlich zwei Urheber. Zum einen den Verfasser des Originals (Gedicht, Roman etc.)und zum anderen die Person, welche diese in eine andere Sprache überführt.“

    Gilt dies auch für die Übersetzung gemeinfreier Autoren – ist ein gemeinfreier Autor immer noch der Urheber seines Werkes und muss er dementsprechend bei einer Publikation der Übersetzung als Urheber genannt werden?

    LG

  11. Niko

    17. September 2020 at 15:50

    Guten Tag,
    wie sieht es mit Übersetzungen von z.B. von Latein zu Deutsch aus?
    Haben die Websites, die Übersetzungen zu lateinischen Wörtern anbieten, ein Urheberrecht darauf?
    Kann man überhaupt ein Urheberrecht auf Übersetzungen von einzelnen Wörtern haben?

    LG

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      24. September 2020 at 15:47

      Hallo Niko,
      damit eine Übersetzung ein eigenständiges Werk ist, muss es sich dabei um eine persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters handeln.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  12. Maximilian

    30. Juli 2020 at 11:01

    Hallo & Guten Tag,

    ich habe mit Erlaubnis des Urhebers ein literarisches Buch aus dem Englischen ins Deutsche übersetzt.
    Kann ich anhand dieser Übersetzung ein Hörbuch in deutscher Sprche anfertigen & verkaufen ( Nutzungsrechte) oder brauche ich dazu wiederum die Erlaubnis des Rechteinhabers? Ist der Gewinn zu teilen oder stehen mir die Nutzungsrechte/ Gewinne des Hörbuches in voller Höhe zu (übernehme auch die Kosten der Produktion) ?

    Danke!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      7. August 2020 at 14:48

      Halle Maximilian,
      mit diesem Anliegen sollten Sie sich an einen Anwalt wenden. Wir können keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  13. Nico

    21. Juni 2020 at 1:47

    Guten Tag, wie steht es um den Urheberrechtsschutz bei allgemeinen Nachschlagewerken, z. B. gedruckten Enzyklopädien vor 1950? Es gibt hier ja keine namentlich bekannten Autoren, die für Stichwortartikel als verantwortlich gezeichnet haben. Dürfen Teile solcher Werke in Bücher oder auf Websites übernommen werden? Vielen Dank!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      30. Juni 2020 at 9:18

      Hallo Nico,
      mit diesem Anliegen sollten Sie sich an die verantwortlichen Verlage oder die zuständigen Verwertungsgesellschaften wenden.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  14. Scarlet

    3. Juni 2020 at 11:32

    Guten Tag!
    Vielen Dank für den guten Artikel. Meine Frage: Ein Verlag erwirbt die Lizenz für ein ausländisches Buch, um es in seiner Sprache zu veröffentlichen. Dafür beauftragt er entsprechend einen Übersetzer. Bei wem liegen dann die Rechte für die Übersetzung – dem Verlag oder dem Übersetzer?
    Vielen Dank im Voraus!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      9. Juni 2020 at 15:25

      Hallo Scarlet,
      erreicht die Übersetzung die notwendige Schöpfungshöhe, kann der Übersetzer als Urheber gelten. Die Nutzungsrechte an der Übersetzung wird sich der Verlag voraussichtlich bereits im Vorfeld vertraglich sichern.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  15. Christoph

    29. Mai 2020 at 13:24

    Wie sieht’s denn mit dem Urheberrecht bei Übersetzungen gemeinfreier Texte aus? Darf ich zum Beispiel einen Shakespeare Text auf Deutsch vorlesen und ins Netz stellen, oder hat der Übersetzer das Urheberrecht?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. Mai 2020 at 14:47

      Hallo Christoph,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  16. Hans

    15. Mai 2020 at 8:06

    Hallo,
    ich habe ein wissenschaftliches englischsprachiges Büchlein bei einem ungarischen Fachverlag publiziert und bin nicht im Besitz einer elektronischen Druckversion, sondern nur einer 15 Monate alte Vorversion.
    Das „© The Author and … Foundation“ beinhaltet leider auch für sieben Jahre das Recht der Übersetzung, außer für die Abbildungen.
    Nun habe ich, der Autor, auf der Grundlage des alten Manuskripts eine deutsche Übersetzung gefertigt und erheblich überarbeitet und erweitert. Doch immer noch sind etwa 70 Prozent eine reine Übersetzung des gedruckten Textes.
    Der Verlag stellt sich stur. Hat ertmal überhaupt nicht geantwortet, dann nur beleidigt, noch nicht einmal ein Angebot für ein Entgelt gemacht.
    Wie stehen meine Chancen auf eine deutschsprachige Publikation?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. Mai 2020 at 14:20

      Hallo Hans,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

      1. Hans

        16. November 2020 at 11:09

        Es geht ja nicht unbedingt um meinen konkreten Fall, sondern Entscheidungskriterien und mögliche Grenzen im Fall von wesentlichen Erweiterungen auf der Basis einer Übersetzung.
        Danke,
        Hans

        1. urheberrecht.de Beitragsautor

          27. November 2020 at 11:44

          Hallo Hans,
          hierbei kommt es vor allem darauf an, ob es sich bei der erweiterten Übersetzung um ein eigenständiges Werk handelt und ob Sie aufgrund der Vereinbarungen mit dem Verlag überhaupt dazu berechtigt sind, eine Bearbeitung vorzunehmen und diese zu veröffentlichen.

          Darüber hinaus findet im Urheberrecht üblicherweise eine Bewertung des jeweiligen Einzelfalls statt, pauschale Vorgaben und prozentuale Angaben gibt es daher in der Regel nicht.

          Ihr Team von urheberrecht.de

  17. Dorothea

    14. Februar 2020 at 0:22

    Ich verstehe eins nicht: Werden Songtexte, die in einem Buch oder im Internet stehen, schöpferisch übersetzt sind also geschützt als eigenes Werk. Sie selbst sind aber ohne Genehmigung des ursprünglichen Text-Herausgebers ungesetzlich?

  18. Alex

    5. Februar 2020 at 11:45

    Hallo,
    ich würde gerne einen Roman aus dem Serbischen ins Deutsche übersetzen. Mit dem Autor stehe ich bereits in Verbindung. Nun bin ich auf der Suche nach einem Verlag. Telefonisch wurde mir gesagt, dass die meisten Verlage selbst die Übersetzer suchen. Kann ich etwas tun, um mir die Übersetzertätigkeit zu sichern, außer der Zusage des Autors oder gehört das zum“ Berufsrisiko“. Sprich Buch wird ins Programm übernommen aber mit hauseigenem Übersetzer.
    Vielen Dank!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      20. Februar 2020 at 13:30

      Hallo Alex,
      welche rechtlichen Möglichkeiten Sie zum Beispiel durch die Erteilung von Nutzungsrechten haben, sollten Sie ggf. mit einem Anwalt besprechen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

    2. Lars

      8. April 2022 at 14:18

      Hallo,

      Danke für den Artikel. Ich blogge, neben eigenen Artikeln, gebe ich auch Artikel wieder die auf zum Beispiel „the Verge“ in englischer Sprache verfasst wurden. Ich übersetze diese, um den Sinn genau zu verstehen mit Hilfe von DeepL. Gebe diese Artikel in gekürzter Form wieder, allerdings nicht im Wortlaut.

      Wäre es möglich diese 1:1 wieder zu geben? Oder fällt das unter das Urheberrecht?

      Gruß

      Lars

  19. Michael

    2. Februar 2020 at 14:09

    Hallo!

    Ich möchte ein Buch aus dem Englischen, das in deutscher Sprache nicht verfügbar ist, sinngemäß wiedergeben. Ich plane eine Neuformulierung der Inhalte.

    Brauche ich hierzu die Einwilligung des Urhebers des Originalwerks?

    Danke und viele Grüße.
    Michael

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      20. Februar 2020 at 13:17

      Hallo Michael,
      auch in diesem Fall kann es sich um eine Bearbeitung handeln, welche die Einwilligung des Urhebers bedarf. Eine individuelle Einschätzung ist uns allerdings nicht möglich.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  20. Giselle

    13. Dezember 2019 at 12:29

    Guten Tag,
    Unter § 3 UrhG (Urheberrechtsgesetz) heißt es:
    »Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt.«
    Ich gehe davon aus, dass darunter auch Sach- und Fachbücher fallen – ist das korrekt?
    Danke im Voraus + viele Grüße
    Giselle

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      19. Dezember 2019 at 13:33

      Hallo Giselle,
      eine pauschale Einschätzung ist uns nicht möglich.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  21. Karl

    15. November 2019 at 12:37

    Hallo Team von Urheberrecht,
    Danke für diesen guten Beitrag. Eine Frage stellt sich mir noch: Ist die Aufnahme der Übersetzung eines urheberrechtlich abgelaufenen Werkes als Hörbuch zulässig oder werden hier Rechte des Übersetzers verletzt?
    Grüße Karlos

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. November 2019 at 15:08

      Hallo Karl,
      in der Regel ist davon auszugehen, dass ein Hörbuch ebenfalls eine Vervielfältigung darstellt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

    2. Reinhold

      29. Mai 2021 at 13:01

      Ich bin Komponist und habe für ein neues Tanztheater einige wenige Teile aus der Aeneis von Vergil in deutscher Übersetzung verwendet, auch bearbeitet.

      Die jüngste Übersetzung von 1984 bezieht sich auf eine frühere Übersetzung von 1979 und 1930, die sich wiederum auf ein fünfbändiges Standardwerk von 1859-1868 stützt.
      Bin ich verpflichtet, bei der jüngsten Übersetzung von 1984, von der ich nur wenige Seiten aus dem Dido-Buch der Äneis verwendet habe, um Erlaubnis zur Verwertung zu fragen? Und muss ich Tantiemen bezahlen?

      Mit Dank für Ihre Hilfe
      Reinhold

      1. urheberrecht.de Beitragsautor

        31. Mai 2021 at 9:16

        Hallo Reinhold,
        eine pauschale Einschätzung ist uns dazu nicht möglich. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht.

        Ihr Team von urheberrecht.de

  22. Michael

    5. Oktober 2019 at 12:40

    Hallo.
    Ist es erlaubt, einen Zeitungsartikel (etwa 500 Worte) in eine andere Sprache zu übertragen und auf seinem Blog zu veröffentlichen? Der Artikel handelt von mir, ist aber auf Deutsch, und ich möchte, dass mein einheimisches Publikum ihn lesen kann.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      9. Oktober 2019 at 16:25

      Hallo Michael,
      für eine Bearbeitung ist in der Regel das Einverständnis des Urhebers notwendig. Wenden Sie sich daher ggf. mit Ihrem Anliegen an den Verlag.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  23. Martin

    28. August 2019 at 10:35

    Ich würde gerne Übersetzungen von Songtexten veröffentlichen. Ihren Ausführungen entnehme ich eindeutig, dass hierfür die Genehmigung (Einwilligung) des Urhebers nötig ist. Andererseits gibt es Webseiten wie z.B. [Link von der Redaktion entfernt], wo unzählige Übersetzungen im Internet veröffentlicht werden, mit Sicherheit ohne jeweilige Einwilligung der Urheber des Originals. Die Betreiber jener Webseite werden doch nicht das Risiko einer millionenschweren Klageflut eingehen. Ich habe dort einen Autor von tausenden Übersetzungen dazu befragt und er ist der Überzeugung, diese Übersetzungen seien keine Bearbeitungen im Sinne §UrhG 23.
    Wie löst sich dieser Widerspruch auf?
    – Hat es mit der Art der Veröffentlichung zu tun? D.h. non-kommerziell zur Verfügung gestellte Übersetzungen sind erlaubt, aber wenn diese zB in einem käuflich zu erwerbenden Buch erscheinen, dann erst greift der Paragraph?
    Wäre im Fall von Übersetzungen von Songtexten vielleicht sinnvoll, aber so steht es nicht im §23. Entweder ist es eine Bearbeitung oder nicht, und über die Art der Veröffentlichung steht im §23 nichts. Gibt es hier eine Ausnahme-Regelung, einen Präzedenzfall o.Ä.?
    – Hat es mit der Qualität der Übersetzung zu tun? D.h. beansprucht die Übersetzung eine künstlerische Eigenleistung?
    Unlogisch, denn wer soll das bemessen? Und die Autoren auf der genannten Plattform beanspruchen laut den Betreibern durchaus einen Schutz ihrer Übersetzung.
    – Mehr fällt mir als Laie nicht ein. Ich bin ratlos.
    Für Hinweise bin ich dankbar.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. August 2019 at 11:37

      Hallo Martin,
      in § 3 UrhG heißt es „Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt.“ Laut Gesetz stellt eine Übersetzung also eine Bearbeitung dar. Eine Unterscheidung, ob die Bearbeitung und Veröffentlichung kommerziell erfolgt oder nicht, sieht der Gesetzgeber nicht vor. Wer also unerlaubt Übersetzungen anfertigt und veröffentlicht, muss daher laut Gesetz mit Sanktionen rechnen. Ob die Rechtsinhaber gegen diese Urheberrechtsverletzung vorgehen, lässt sich allerdings nicht einschätzen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

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