Abmahnung: Worauf müssen Sie bei der Post vom Anwalt achten?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 23. Oktober 2023

Geschätzte Lesezeit: 15 Minuten

Post von einem unbekannten Rechtsanwalt bringt wohl nur in den seltensten Fällen positive Neuigkeiten, viel häufiger beinhalten diese Schreiben finanzielle Forderungen oder rechtliche Probleme. Dies ist auch bei einer Abmahnung der Fall, wenn diese zum Beispiel bei einer Urheberrechtsverletzung versandt wird.

Mit einer Abmahnung wird auf ein rechtswidriges Verhalten aufmerksam gemacht.
Mit einer Abmahnung wird auf ein rechtswidriges Verhalten aufmerksam gemacht.

Weiterführende Ratgeber zur Abmahnung:

Abmahnung per E-Mail Abmahnung bei Filesharing

FAQ zur Abmahnung

Handelt es sich bei Abmahnungen nur um Abzocke?

Tatsächlich ist die Grundidee der Abmahnung durchaus sinnvoll, denn durch die außergerichtliche Einigung werden Kosten reduziert. Allerdings gibt es auch einige Anwälte und Kanzleien, die sich nur auf die Erstellung von Abmahnungen spezialisiert haben und durch einschüchternde Schreiben sowie überhöhte Forderungen, ihren finanziellen Vorteil schlagen. Deshalb gilt grundsätzlich: Prüfen Sie alle Dokumente gründlich, bevor Sie diese unterzeichnen.

Gelten für Abmahnungen Fristen?

Der Gesetzgeber schreibt für Abmahnungen keine konkrete Frist zur Beantwortung vor. Dadurch hat der Abmahner relativ freie Hand bei der Festlegung der Frist. Wichtig ist allerdings, dass der Abgemahnte genug Zeit hat das Schreiben eingehend zu prüfen und ggf. darauf zu reagieren. Als eine dafür „angemessene“ Frist werden in der Praxis nicht selten sieben Tage angegeben.

Ich habe eine Abmahnung erhalten, allerdings weist diese Fehler auf. Ist sie deshalb ungültig?

Bei Abmahnungen handelt es sich um formlose Schreiben, Formfehler treten deshalb nur sehr selten auf und auch Rechtschreibfehler führen in der Regel nicht dazu, dass diese unwirksam werden. Liegt allerdings ein inhaltlicher Fehler beim Tatvorwurf vor, besteht das Rechtsmittel der Feststellungsklage.

Was ist wenn ich auf eine Abmahnung nicht reagiere?

Mit der Vogel-Strauß-Taktik „Kopf in den Sand stecken“, kommen Sie bei einer Abmahnung in der Regel nicht weiter, weil dies meist automatisch zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung und dadurch zu zusätzlichen Kosten führt. Selbst wenn Sie der Überzeugung sind, dass die Ansprüche und der Tatvorwurf unberechtigt sind, sollten Sie der Gegenseite diese Position mitteilen, eigene rechtliche Schritte einleiten und ggf. einen Anwalt für Urheberrecht kontaktieren.

Was versteckt sich hintern den Begriffen Abmahnwelle und Abmahnwahn?

Als Abmahnwelle oder auch Abmahnwahn wird die Versendung sogenannter Massenabmahnungen durch spezialisierte Anwaltskanzleien bezeichnet. Dabei werden zeitnah mehrere hunderte bis tausende Abmahnung für die gleichen oder ähnlichen Verstöße versandt. Häufig handelt es sich dabei um Urheberrechtsverletzungen aufgrund von Filesharing und der Verwendung von Tauschbörsen. Aber auch Fehler beim Impressum, beim Widerrufsrecht oder bei den AGBs können Grund für eine Abmahnwelle sein.

Was ist eine Abmahnung?

Abmahnungen können als Brief, Mail oder sogar mündlich erteilt werden.
Abmahnungen können als Brief, Mail oder sogar mündlich erteilt werden.

Bei einer Abmahnung handelt es sich um ein Schreiben, dass die Aufforderung ein bestimmtes Verhalten oder eine bestimmte Handlung in der Zukunft zu unterlassen, enthält. Dadurch informieren Abmahnschreiben in der Regel auch gleichzeitig darüber, dass eine Pflicht oder ein Recht verletzt wurde.

Durch den Versand von Abmahnungen sollen teure und aufwändige Gerichtsverhandlungen vermieden werden. Es handelt sich dabei somit um ein Mittel zur Prozessvermeidung. Neben einer Reduktion der Kosten, ist auch die Entlastung der Gerichte ein Ziel der Abmahnung.

Juristisch handelt es sich bei der Abmahnung um eine Maßnahme aus dem Zivilrecht. Diese wird auch als privates Recht bezeichnet und befasst sich mit den Belangen und Ansprüchen zwischen den Bürgern untereinander. Als Kläger und Beklagter – im Fall der Abmahnung auch als Abmahner und Abgemahnter bezeichnet – treten deshalb Bürger in Erscheinung. Die Staatsanwaltschaft ist nicht an dieser Strafverfolgung beteiligt.

Eine Abmahnung erfüllt insgesamt drei Funktionen:

  1. Warnfunktion
    Der vermeintliche Rechteverletzer wird auf sein rechtswidriges Verhalten aufmerksam gemacht.
  2. Streitbeilegungsfunktion
    Der Rechteinhaber strebt eine außergerichtliche Einigung an.
  3. Kostenvermeidungsfunktion
    Die hohen Kosten durch eine Gerichtsverhandlung sollen vermieden werden.

Abmahnung: Welche Gründe gibt es?

Ein Abmahnschreiben können Sie auch für Verfehlungen am Arbeitsplatz erhalten.
Ein Abmahnschreiben können Sie auch für Verfehlungen am Arbeitsplatz erhalten.
  • Verfehlungen bzw. Verstößen
  • diversen Rechtsgebieten

Zu den vielfältigen Gründen können unter anderem Beleidigungen oder Verletzungen der Persönlichkeitsrechte zählen.

Die nachfolgende Tabelle zeigt eine Übersicht der Rechtsgebiete und möglichen Gründen, die abgemahnt werden können:

Abmahngründe im Arbeitsrecht:

MobbingAlkohol am Arbeitsplatz
BeleidigungUnpünktlichkeit oder unentschuldigtes Fehlen
Arbeit für KonkurrenzDiebstahl
Verstoß gegen die SicherheitsvorschriftenArbeitsverweigerung
Sexuelle Belästigung am ArbeitsplatzMutwillige Sachbeschädigung

Abmahngründe im Mietrecht:

MietrückständeUngenehmigte Untervermietung
RuhestörungVermüllung der Mietsache
Aufgaben aus dem Mietvertrag werden nicht wahrgenommen (Flurreinigung, etc.)Verspätete Mietzahlungen

Abmahngründe im Wettbewerbsrecht:

Fehler in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)Preisangaben ohne Mehrwertsteuer
Irreführende ProduktabbildungWerbung mit lebenslanger Garantie
Fehlerhafte WiderrufsbelehrungVerstoß gegen die Buchpreisbindung
Einschränkung des RückgaberechtsFalsche Preisangaben

Abmahngründe im Urheberrecht:

FilesharingFehlende oder fehlerhafte Nennung des Urhebers
Verwertung von Werken ohne Erlaubnis des UrhebersUnerlaubte Bearbeitung von Werken
Auch Fehler bei den AGBs können abgemahnt werden.
Auch Fehler bei den AGBs können abgemahnt werden.

Wie aus dieser Aufzählung ersichtlich wird, sind die Gründe für eine Abmahnung vielfältig.

Besonders häufig wird dabei die Abmahnung für im Internet Verstöße versandt, um gegen Urheberrechtsverletzungen durchs Filesharing vorzugehen.

Im weiteren Verlauf dieses Ratgebers, wird auf die Verstöße gegen das Urheberrecht noch detaillierter eingegangen.

Aufbau einer Abmahnung – welche inhaltlichen und formalen Richtlinien gelten?

Eine Abmahnung ist grundsätzlich formlos und kann sowohl mündlich als auch schriftlich erteilt werden. Allerdings erfolgt der Versand des Abmahnungsschreibens meist in schriftlicher Form, damit im Falle von weiteren rechtlichen Auseinandersetzungen ein Nachweis vorliegt.

Eine schriftliche Abmahnung kann durch verschiedenste Zustellungsarten erfolgen. Möglich sind unter anderem ein einfacher Brief, ein Einschreiben, ein Fax und sogar eine E-Mail.

Wird ein Abmahnungsschreiben per Mail versandt und kommt durch den Spam-Filter oder der Firewall nicht beim Abgemahnten an, gilt sie trotzdem als zugestellt. Der Empfänger trägt somit das Risiko, wenn unter normalen Umständen mit dem Zugang des Schreibens zu rechnen ist.

Damit eine Abmahnung auch inhaltlich wirksam ist, sollten die folgenden Bestandteile enthalten sein:

Abmahnung erhalten: Was muss das Schreiben beinhalten?
Abmahnung erhalten: Was muss das Schreiben beinhalten?
  • Eindeutige Bezeichnung der beteiligten Parteien
  • ggf. Vollmacht des Anwalts
  • Darlegung warum die Abmahnung berechtigt ist:
    • Darlegung der gesetzlichen Vorschriften
    • Schilderung der rechtsverletzenden Handlung
    • Beschreibung der dadurch entstandenen, tatsächlichen Rechteverletzung
  • Verlangen auf Unterlassung
  • Wunsch nach einer Unterlassungserklärung
  • Angemessene Fristsetzung
  • Androhung gerichtlicher Maßnahmen

Wie sich diese Bestandteile in einer Abmahnung zusammenfügen, zeigt das nachfolgende Muster:

[Herr/Frau Beispiel
Beispielstraße 1
12345 Beispielstadt]

[Beispielstadt, den xx.xx.xxxx]

Abmahnung wegen [Grund als Stichwort]

Sehr geehrte/r [Herr/Frau Beispiel],

ich zeigen an, dass mich [Herr/Frau Muster, Musterstraße 12, 56789 Musterstadt] mit der Wahrnehmung [seiner/ihrer] Interessen beauftragt hat. Eine auf mich lautende Vollmacht ist diesem Schreiben beigefügt.

Mein Mandant hat in Erfahrung bringen müssen, dass Sie [genaue Beschreibung der beanstandeten Handlung und Erklärung, warum diese gegen Rechte des Mandanten verstößt].

Namens und in Vollmacht meines Mandanten fordere ich Sie daher dazu auf, es bei Meidung einer für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung an unseren Mandanten zu zahlenden Vertragsstrafe in Höhe von [xxxx,xx Euro], es zukünftig zu unterlassen

[konkrete Beschreibung der zu unterlassenden Handlung].

Ich habe eine entsprechende Unterlassungserklärung vorbereitet und füge diese dem Schreiben bei.

Für den Eingang Ihrer Erklärung habe ich eine Frist bis zum

[xx.xx.xxxx]

festgelegt, wobei die Übersendung vorab per Fax zur Fristwahrung ausreichend ist, sofern das Original alsbald hier eingeht.

Weiterhin haben Sie gemäß § 97a UrhG meinem Mandanten die durch meine Einschaltung entstandenen Kosten zu erstatten. Eine entsprechende Gebührenberechnung ist beigefügt und für den Zahlungseingang ist eine Frist von zwei Wochen festgesetzt.

Sollten vorbezeichnete Anforderungen nicht oder nicht vollständig fristgerecht erfüllt werden, muss ich meinem Mandanten die unverzügliche Einleitung gerichtlicher Schritte empfehlen. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt/in

Anlagen:
Vollmacht
Kostennote

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Nachfolgend finden Sie das Muster zum Download:
Muster einer Abmahnung als PDF-Datei (.pdf)
Muster einer Abmahnung als Word-Datei (.doc)

Muster dienen grundsätzlich nur zur Veranschaulichung und sollten nie einfach nur Übernommen werden. Es ist unbedingt erforderlich diese an die jeweilige Situation anzupassen.

Wer darf abmahnen?

In der Regel wird eine Abmahnung durch einen Rechtsanwalt aufgesetzt und verschickt. Allerdings darf jeder abmahnen, der in seinen Rechten verletzt wird und somit direkt betroffen ist. Anwälte werden nur dann aktiv, wenn ihre Mandantschaft sie dazu beauftragt. Unbeteiligte Dritte, die auf einen Gesetzesverstoß aufmerksam werden, dürfen hingegen nicht abmahnen.

Welche Kosten entstehen bei einer Abmahnung?

Die Abmahnkosten sind abhängig von der jeweiligen Situation: Welches Rechtsgebiet ist durch den Rechtsverstoß betroffen? Wird die Abmahnung von einem Rechtsanwalt aufgesetzt? Liegt ein berechtigter Anspruch auf Schadensersatz vor? Wie hoch ist der Schaden bzw. der Streitwert anzusetzen? Abhängig von den Antworten auf diese Fragen lassen sich die Kosten berechnen.

Bei einer berechtigten Abmahnung sind die entstandenen Kosten ausschließlich vom Abgemahnten zu begleichen.

Die Kosten für eine Abmahnung werden durch den Gegenstandswert berechnet. Dabei handelt es sich um den Wert des Streitgegenstandes, anhand dessen die Vergütung der Anwälte und die Höhe der Gerichtskosten ermittelt werden.

Der Streitwert einer Abmahnung und bei anderen außergerichtlichen Auseinandersetzungen wird als Gegenstandswert bezeichnet. Die Höhe vom Gegenstandswert wird bei einer Abmahnung durch den Abmahnenden bzw. dessen Anwalt frei bestimmt. Es handelt sich dabei um eine Schätzung.

Weil es sich beim Gegenstandswert nicht um eine feste, eindeutig zu beziffernde Summe handelt – wie es zum Beispiel nach einem Auffahrunfall mit dem Auto der Fall wäre – besteht die Möglichkeit für einen Missbrauch.

Eine Einschätzung über die Höhe der veranschlagten Abmahnkosten und den Gegenstandswert kann Ihnen ein Anwalt geben. Dieser kann Sie zudem auch über mögliche weitere Schritte informieren und beratend zur Seite stehen.

Unterlassungserklärung als Teil der Abmahnung

Der Abmahnung im Urheberrecht liegt meist auch eine Unterlassungserklärung bei.
Der Abmahnung im Urheberrecht liegt meist auch eine Unterlassungserklärung bei.

Eine Unterlassungserklärung ist immer dann Teil einer Abmahnung, wenn es das Ziel ist, eine bestimmte, rechteverletzende Handlung in der Zukunft zu unterbinden. Dies ist unter anderem bei Verstößen gegen das Urheber- oder Wettbewerbsrecht sowie bei Beleidigungen der Fall.

Der Unterlassungserklärung liegt der Anspruch auf Unterlassung zu Grunde. Besteht bei der begangenen Rechteverletzung eine Wiederholungsgefahr, können Sie den Unterlassungsanspruch gelten machen und somit weitere Verstöße unterbinden.

In der Regel besteht eine Unterlassungserklärung aus diesen Bestandteilen:

  • Aufforderung, das rechteverletzende Verhalten zu unterlassen
  • Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe bei Wiederholung
  • Rechnung über die Anwaltskosten, die durch die Abmahnung entstandenen sind

Juristen bezeichnen die, der Abmahnung beiliegende und zu Gunsten des Abmahners verfasste Unterlassungserklärung, als strafbewehrt. Dieses Schriftstück sollte erst nach eingehender Prüfung auf Rechtmäßigkeit und ggf. nach entsprechenden Modifikationen unterschrieben werden.

Bei Veränderungen an der Unterlassungserklärung ist es in der Regel sinnvoll, einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Dieser kann Fehler oder zu weit reichende Forderungen erkennen und so anpassen, dass alle Parteien zufrieden sind. Von der Verwendung von Mustern aus dem Internet ohne eigenes Fachwissen ist abzuraten.

Durch die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung gehen Sie einen lebenslang gültigen Vertrag ein. Bei einem Verstoß gegen die Erklärung muss eine Vertragsstrafe gezahlt werden.

Abmahnung im Urheberrecht

Bei einer Urheberrechtsverletzung kann eine Abmahnung folgen.
Bei einer Urheberrechtsverletzung kann eine Abmahnung folgen.

Für die Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung gelten einige Besonderheiten, weshalb auf diese nachfolgend genauer eingegangen wird.

Nach einer Urheberrechtsverletzung ist die Abmahnung häufig der erste Schritt, um wegen dem Verstoß gegen das Urheberrecht juristische Schritte einzuleiten. Welche Vorschriften dabei zu beachten sind, listet das Urheberrechtsgesetz (UrhG) unter § 97a auf.

Bei einer Abmahnung schreibt das Gesetz (§ 97a Abs. 1,2 UrhG) folgendes vor:

  1. Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
  2. Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
    1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
    2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
    3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
    4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

    Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

Durch diese gesetzlichen Vorschriften sollen Grund und Folgen einer Abmahnung für den Betroffenen deutlich und nachvollziehbar werden.

Ansprüche im Urheberrecht

Durch die Abmahnung bei einem Verstoß gegen die Rechte eines Urhebers können laut UrhG auch Ansprüche geltend gemacht werden, die dazu beitragen, die Rechteverletzung zu beseitigen oder den dadurch entstandenen Schaden zu begleichen.

Die nachfolgende Auflistung zeigt, um welche Ansprüche es sich unter anderem handelt:

  • Anspruch auf Unterlassung
  • Anspruch auf Beseitigung
  • Anspruch auf Schadensersatz

Unterlassungsanspruch: Rechtswidriges Verhalten unterbinden

Der Abmahner kann seinen Anspruch auf Unterlassung geltend machen.
Der Abmahner kann seinen Anspruch auf Unterlassung geltend machen.

Durch den Unterlassungsanspruch soll eine Wiederholung der Urheberrechtsverletzung unterbunden werden. Der Abgemahnte wird somit dazu aufgefordert, ein bestimmtes, rechteverletzendes Verhalten zu unterlassen.

Der Anspruch auf Unterlassung setzt die Wiederholungsgefahr des Verstoßes voraus. Allerdings kann nach einer einmaligen Urheberrechtsverletzung davon ausgegangen werden, dass sowohl Mittel als auch Kenntnis für eine Wiederholung bestehen und der Anspruch berechtigt ist.

Durchgesetzt wird der Unterlassungsanspruch in der Regel durch die Unterlassungserklärung. Der lebenslang gültige Vertrag soll durch die teilweise beachtlichen Vertragsstrafen sicherstellen, dass der Erklärung Folge geleistet wird.

Durch den in der Abmahnung aufgeführten Unterlassungsanspruch, kann der Abmahner als Urheber von Fotografien den Abgemahnten dazu auffordern keine weiteren dieser Bilder auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Beseitigungsanspruch: Verstoß entfernen

Ergänzt wird der Anspruch auf Unterlassung durch den Beseitigungsanspruch. Dieser soll sicherstellen, dass der rechtswidrige Zustand behoben wird. Die dafür ggf. entstehenden Kosten sind vom Abgemahnten zu tragen.

Damit die Fotografien des Urhebers nicht weiter auf der Internetseite des Abgemahnten veröffentlicht und verbreitet werden, kann das Abmahnungsschreiben auch den Anspruch auf Beseitigung enthalten. Dadurch ist der Abgemahnte dazu angehalten, die Bilder von seinem Internetauftritt zu entfernen.

Schadensersatzanspruch: Einbußen vergüten

Die Gründe für eine Abmahnung sind nicht selten auch finanzieller Natur.
Die Gründe für eine Abmahnung sind nicht selten auch finanzieller Natur.

Die Entschädigung für finanzielle Einbußen wird durch den Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Für die Berechnung des Schadensersatzes gibt es mehrere Vorgehensweisen – in der Regel erfolgt die Bemessung allerdings durch eine sogenannte Lizenzanalogie.

Bei der Lizenzanalogie handelt es sich um die einfachste und am besten nachvollziehbare Möglichkeit für die Schadensersatzberechnung. Die Schadenssumme wird dabei durch die Gebühren aus einem fiktiven Lizenzvertrag errechnet. Der fiktive Lizenzvertrag orientiert sich dabei an vergleichbaren Verträgen für entsprechende Werke, sodass durchaus realistische Forderungen entstehen.

Zeigt sich also anhand bestehender Verträge, dass der Urheber für die Verwertung seiner Fotos auf Webseiten in der Regel 350,00 Euro pro Bild erhält, kann bei einer rechtswidrigen Verwendung von zwei Bildern in der Theorie von einem Schaden in Höhe von 700,00 Euro ausgegangen werden.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung: Welche Kosten fallen an?

Die Kosten bei einer Abmahnung bei einer Urheberrechtsverletzung setzen sich aus dem Schadensersatz und dem Aufwendungsersatz zusammen. Der Aufwendungsersatz wird durch den Gegenstandswert der Ansprüche ermittelt.

Wie eine solche Rechnung aussehen kann, zeigt das folgende Beispiel:

Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch1.000,00 Euro
Gegenstandswert für den Schadenersatzanspruch700,00 Euro
Gegenstandswert für den Aufwendungsersatzanspruch1.700,00 Euro

Die Anwaltskosten werden nach einem Gebührenschlüssel berechnet. Bei Abmahnungen wird meist eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 aus dem Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (VV RVG) zur Ermittlung des Aufwendungsersatzes veranschlagt.

1,3 Gebühr (2300 VV RVG)195,00 Euro
Auslagenpauschale (7002 VV RVG)20,00 Euro
Summe215,00 Euro

Durch die Auslagenpauschale werden die anfallenden Kosten für Kopien und Versand abgerechnet.

Die konkrete Zahlungshöhe bei dieser Beispielrechnung ergibt sich aus dem Schadensersatz und der Aufwendungsersatz:

Schadenersatz700,00 Euro
Aufwendungsersatz215,00 Euro
Gesamtsumme915,00 Euro

Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Am 9. Oktober 2013 trat das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft. Darin enthalten ist auch eine Neuregelung des § 97a UrhG. Ziel der Neufassung ist es, den Abmahnwahn spezialisierter Kanzleien bei geringfügigen Urheberrechtsverletzungen im Internet einzugrenzen.

Deshalb beinhaltet § 97a Abs. 3 UrhG nun folgende Regelungen:

Soweit die Abmahnung berechtigt ist […], kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

  1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
  2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.

Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

Kernstück der Neufassung ist die Begrenzung des Gegenstandswertes für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche auf 1.000,00 Euro und somit eine Deckelung der Kosten für den Anwalt bei einer Abmahnung auf rund 150,00 Euro. Diese Regelung gilt allerdings nur für Privatpersonen, die erstmalig vom jeweiligen Rechteinhaber abgemahnt werden.

Handelt es sich beim Verstoß gegen das Urheberrecht allerdings um einen umfangreichen oder komplizierten Verstoß, kann dies zur Aufhebung der Deckelung des Gegenstandswerts führen.

Durch die Neufassung sollten vor allem die Rechte der Verbraucher gestärkt werden. Besonders profitieren sollten Nutzer des Filesharings, die aufgrund von Verstößen gegen das Urheberrecht teure Post von spezialisierten Abmahnkanzleien erhalten haben.

Ob das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken allerdings den erhofften Erfolg bringt, ist fraglich, denn viele Kanzleien reagierten auf die Deckelung des Gegenstandswertes für den Unterlassungsanspruch mit einer Erhöhung des Schadensersatzes.

Wie kann ich eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen verhindern?

Ein fehlendes Impressum führt zu einer Abmahnung im Internet.
Ein fehlendes Impressum führt zu einer Abmahnung im Internet.

Einen hundertprozentigen Schutz gegen Urheberrechtsverletzungen und daraus resultierenden Abmahnungen wird es vermutlich nie geben. Insbesondere die Nutzung des Internets kann durch wenige Klicks zu einem versehentlichen Rechtsverstoß führen, der vom jeweiligen Urheber geahndet wird.

Möchten Sie urheberrechtlich geschützte Werke über den privaten Gebrauch hinaus verwenden, ist es notwendig, den Rechteinhaber bzw. den Urheber um Erlaubnis zu fragen. Ist dieser mit der Verwertung einverstanden, besteht die Möglichkeit die jeweiligen Nutzungsrechte zu erwerben.

Für Bilder fallen, gibt es sowohl die Möglichkeit Lizenzen zur erwerben, als auch Abbildungen zu verwenden, die als lizenzfrei gelten. Egal für welche Option Sie sich entscheiden, wichtig ist, dass der Anbieter seriös ist. Denn Sie haften auch für die Verwendung von Fotografien, die widerrechtlich in solchen Datenbanken eingestellt wurden.

Generell sollte die Verwendung von fremden Werken gut überlegt sein. Auch ein vermeintlich privater Blog mit nur wenigen Besuchern, ist für die Öffentlichkeit zugänglich und kann somit eine Abmahnung nach sich ziehen. Beachten Sie als Betreiber eine Webseite auch unbedingt die Vorgaben zur Impressumspflicht.

Abmahnung erhalten – was tun?

Post von einem Anwalt verbinden wohl nur die wenigstens Menschen mit etwas Positivem und so hält sich auch die Begeisterung in Grenzen, wenn eine Abmahnung im Briefkasten liegt. Viele Abgemahnte stellen sich dann die Frage: Was tun? Wie Sie bei einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung oder auch bei anderen Rechtsverstößen vorgehen, können Sie hier nachlesen.

Schritt für Schritt: Verhaltensregeln bei Abmahnungen

Die nachfolgenden Schritte, Verhaltensratschläge und Tipps können Ihnen nach Erhalt einer Abmahnung als Hilfe dienen. Bei Unsicherheiten oder Unklarheiten ist es sinnvoll einen Anwalt zu Rate zu ziehen und den Sachverhalt prüfen zu lassen.

Abmahnung ernst nehmen

Abmahnen können Sie auch ohne die Hilfe eines Anwalts.
Abmahnen können Sie auch ohne die Hilfe eines Anwalts.

Generell ist es nicht sinnvoll Schreiben von Anwälten und Behörden zu ignorieren, weil dadurch schnell wichtige Fristen versäumt werden und Möglichkeiten für das Ergreifen von Rechtsmitteln verfallen können.

Eine Abmahnung sollte auf jeden Fall ernst genommen werden, denn nicht selten sind mit ihr erheblich Forderungen verbunden. Auch durch Rechtschreibfehler oder vermeintliche Formfehler – wie zuvor bereits angeführt, kann ein Abmahnschreiben auch formlos vorliegen – verlieren Abmahnungen in der Regel nicht ihre Rechtmäßigkeit.

Vorwürfe prüfen

Lesen Sie sich die Abmahnung genau durch, um herauszufinden, worin die abgemahnte Rechtsverletzung besteht bzw. bestehen soll. Nehmen Sie sich dafür Zeit und versuchen Sie, das Schreiben vollständig und als Ganzes zu verstehen.

Laut § 97a UrhG müssen Verstöße gegen das Urheberrecht konkret und eindeutig benannt werden. Dazu zählt zum Beispiel die Nennung des einzelnen Songtitels, Name der jeweiligen Episode einer Serie oder der exakten Bildbezeichnung.

Prüfen Sie auch ob Sie für den Tatvorwurf überhaupt als Täter in Frage kommen. Waren Sie möglicherweise zum angegebenen Zeitpunkt im Urlaub oder nachweislich auf Arbeit, kann dies zu Ihren Gunsten sprechen. Klären Sie auch, ob möglicherweise Mitbewohner oder Familienangehörige für die Rechteverletzung verantwortlich sind.

Bei Urheberrechtsverstößen im Internet wird die Abmahnung immer an den Besitzer des Internetanschlusses versendet, denn dieser lässt sich – ähnlich wie der Autohalter durch das Kennzeichen – durch die IP-Adresse identifizieren. Sind Kinder also in Tauschbörsen aktiv, erhalten die Eltern die Abmahnung.

Fristen beachten

Um gegen eine Abmahnung vorgehen zu können, müssen Sie die Fristen beachten.
Um gegen eine Abmahnung vorgehen zu können, müssen Sie die Fristen beachten.

Der Abmahner gibt in der Regel konkrete Fristen an. Zum einen für die Abgabe der Unterlassungserklärung, zum anderen für die Zahlung der finanziellen Forderungen. Vorgeschriebene Zeitspannen für diese Fristen gibt es nicht. Solange diese als „angemessen“ gelten, kann der Abmahner den Zeitraum frei wählen.

Die Fristen müssen Ihnen allerdings die Möglichkeit geben, sich juristisch beraten zu lassen. Sollte dies nicht innerhalb der angegebenen Zeitspanne machbar sein, können Sie einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Durch den Antrag erfolgt allerdings nicht automatisch die Fristverlängerung. Diese gilt nur, wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird.

Wie ein Antrag für eine Fristverlängerung aussehen kann, zeigt das nachfolgende Muster:

Absender:
[Herr/Frau Beispiel
Beispielstraße 1
12345 Beispielstadt]

 

(Vorab per Telefax/Mail )
Einschreiben mit Rückschein

An
[Rechtsanwalt Beispiel
Beispielweg 12
12345 Beispielstadt]

[Beispielstadt, den xx.xx.xxxx]

Ihr Abmahnschreiben vom [xx.xx.xxxx]
Ihr Aktenzeichen [xxx/xx]

Sehr geehrter [Rechtsanwalt Beispiel]

ich nehme Bezug auf Ihr Abmahnschreiben vom [xx.xx.xxxx] mit welchem Sie mir für die Abgabe einer Unterlassungserklärung eine Frist bis zum [xx.xx.xxxx] gesetzt haben.

Bevor ich dazu Stellung nehme, möchte ich die Angelegenheit juristisch überprüfen lassen und einen Anwalt zu Rate ziehen.

Aus diesem Grund ist es mir nicht möglich, die von Ihnen gesetzte Frist einzuhalten.

Ich werde mich schriftlich bis zum [xx.xx.xxxx] dazu äußern.

Mit der Bitte um eine umgehende schriftliche Bestätigung der Fristverlängerung bis zum [xx.xx.xxxx] verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

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Nachfolgend finden Sie das Muster zum Download:
Muster für die Fristverlängerung bei einer Abmahnung als PDF-Datei (.pdf)
Muster für die Fristverlängerung bei einer Abmahnung als Word-Datei (.doc)

Vorgeworfene Rechtsverletzung beheben

Haben Sie die Ihnen vorgeworfene Rechtsverletzung tatsächlich begangen, ist es sinnvoll eine Wiederholung zu vermeiden. Treffen Sie dafür entsprechende Maßnahmen: Entfernen Sie urheberrechtsverletzende Inhalte von Ihren Internetseiten oder Social Media Accounts, unterbinden Sie die Verbreitung geschützter Werke durch Filesharing und vermeiden Sie künftig das abgemahnte Verhalten.

Besteht die Möglichkeit, dass sich unbekannte Ditte Zugriff zu Ihrem Internetzugang verschafft haben, ist es sinnvoll, ein neues Passwort für Router und WLAN einzurichten.

Forderungen prüfen

Ob die Forderungen in Abmahnungen berechtigt und angemessen sind, lässt sich für einen Laien nur schwer nachvollziehen oder einschätzen. Hier kann ein fachkundiger Rechtsanwalt Abhilfe schaffen. Durch seine Ausbildung und Erfahrung kann er unter anderem prüfen:

  • ob der Schadensersatz angemessen und berechtigt ist.
  • ob die Vertragsstrafe angebracht ist.
  • ob die Unterlassungserklärung zu weit reicht.
  • ob die Berechnung des Aufwendungsersatzes korrekt und angemessen ist.

Angemessen und situationsbedingt reagieren

Hilfe durch einen Anwalt: Bei einer Abmahnung richtig reagieren.
Hilfe durch einen Anwalt: Bei einer Abmahnung richtig reagieren.

Auf eine Abmahnung können Sie auf unterschiedliche Weise reagieren. Welche Variante für den jeweiligen Fall am sinnvollsten ist, darüber kann pauschal keine Aussage getätigt werden. Deshalb folgt auch an dieser Stelle der Verweis auf die Dienste eines spezialisierten Anwalts.

Ist die Abmahnung objektiv und offensichtlich unbegründet, können Sie aktiv gegen die Abmahnung vorgehen. Dafür stehen zwei Optionen zur Verfügung: die Gegenabmahnung und die negative Feststellungsklage. Anzumerken ist, dass diese Maßnahmen für den Abgemahnten ein finanzielles Risiko bergen.

Bei der Gegenabmahnung handelt es sich um eine Möglichkeit zur Verteidigung, bei der dem Abmahner auf die Fehlerhaftigkeit der Abmahnung hingewiesen wird und gleichzeitig dessen Verhalten abgemahnt wird.

Die Klärung, ob die Forderungen rechtmäßig und begründet sind, erfolgt durch die negative Feststellungsklage. Wird im Zuge der Gerichtsverhandlung festgestellt, dass die gestellten Ansprüche unbegründet sind, muss die Gegenseite die Kosten für die Klage tragen.

Sind die Tatvorwürfe im arbeitsrechtlichen Abmahnschreiben falsch, besteht die Möglichkeit, Einspruch gegen die Abmahnung einzulegen. Im Urheberrecht besteht diese Option allerdings nicht.

Bei begründeten Abmahnungen können Sie den Forderungen nachkommen und sowohl eine Unterlassungserklärung abgeben als auch die geforderten Summe begleichen. Entschließen Sie sich zu diesem Schritt, sollten Sie trotzdem prüfen, ob es sinnvoll ist, die strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben oder ob Modifikationen notwendig sind.

Die Verhaltensregeln bei einer Abmahnung noch einmal kurz zusammengefasst:

  • Abmahnung ernst nehmen und nicht ignorieren
  • Vorwürfe prüfen
  • Fristen beachten
  • vorgeworfene Rechtsverletzung beheben
  • Forderungen prüfen
  • Angemessen und situationsbedingt reagieren

Abmahnung – kurz und kompakt

Bei Abmahnungen handelt es sich um eine zivilrechtliche Methode der Prozessvermeidung. Durch die außergerichtliche Einigung sollen bei Verstößen im Urheberrecht, im Arbeitsrecht, im Mietrecht oder im Wettbewerbsrecht die Gerichtskosten vermieden werden. Das Abmahnschreiben ist an keine vorgeschriebene Form gebunden und sowohl in mündlicher als auch in schriftlicher Form gültig.

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Abmahnung: Worauf müssen Sie bei der Post vom Anwalt achten?
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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

15 Gedanken zu „Abmahnung: Worauf müssen Sie bei der Post vom Anwalt achten?

  1. Daniel

    24. Oktober 2023 at 12:28

    Hallo ich habe eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung von FROMMER LEGAL bekommen. Es geht um den Film „Barbie“ und die geforderte Gesamtsumme liegt bei 935,80. Könnten Sie mich unterstützen?

  2. Kathi

    25. Januar 2022 at 17:42

    Ich möchte einen Rechtsanwalt beauftragen. Mich interessieren die Abmahnungskosten. Gut zu wissen, dass das von Feld zu Feld unterschiedlich ist.

  3. Oxana

    7. Februar 2021 at 21:21

    Hallo , mein Mann Mahnung bekommen. Soll 4 900€ drinden im bar zahlen .Verletzte ist DigiRight GmbH aber die wollen mir urheberrecht geschützte Werk nicht nennen auch nicht ip Adresse. Nur haben Kopie d.Mahnung von 2014 geschickt wo steht nichts über Werk. Weil wir Internet haben automatisch schuldig?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      19. Februar 2021 at 13:52

      Hallo Oxana,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben, wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  4. Klaus

    1. Dezember 2020 at 20:40

    Hallo, ich habe eine Abmahnung/Urheberrechtsverletzung erhalten. Wie kann ich prüfen, ob die Aussage der Gegenseite korrekt sind? Kann ja jeder behaupten, dass gewisse Musikstücke vom Künstler nicht autorisiert sind. Wie prüft man, ob eine Abmahnung berechtigt ist?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      10. Dezember 2020 at 16:13

      Hallo Klaus,
      in diesem Fall können Sie sich ggf. an den Urheber wenden und versuchen, die Angelegenheit mit diesem zu klären. Darüber hinaus können Sie sich auch an einen Anwalt wenden, damit dieser den Sachverhalt prüft.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  5. Uwe

    30. April 2020 at 14:17

    Dass eine Abmahnung nicht unbedingt bedeutet, dass jemand versucht, einen Vorteil zu erlangen, ist wichtig zu erkennen, so wie Sie auch erwähnen, dass es sehr wichtig ist, alle Dokumente gut zu prüfen.
    Meine Tante bezahlte einmal eine Geldstrafe für etwas, das, wie sich herausstellte, nicht ihre Schuld war. Wenn mir jemals so etwas passiert, werde ich zu einem Rechtsanwalt gehen.

  6. Sven

    7. Oktober 2019 at 13:59

    Abmahnungswellen sind ein großes Ärgernis. Mein Vater kriegt derzeit wöchentlich Post, sodass vor Ausgang der Antwort erneut ein Brief bei ihm eingeht. Die von Ihnen erwähnten Punkte, speziell die situationsbedingte Reaktion und die exakte Prüfung der Forderung sind definitiv zu berücksichtigen.

  7. Toralf

    22. August 2019 at 17:08

    Vielen Dank für die aufschlussreiche Erklärung!

    Bei mir ist der Fall aber eindeutig, ich habe das Werk angeschaut und mit einem Tool heruntergeladen, dass auch anderen Nutzern das Werk zur Verfügung stellt, also bin ich (leider) schuldig.

    Ich habe über einen Verhandlungsservice gelesen, [Angabe von der Redaktion entfernt], der verspricht den Fall für mich zu verhandeln und die Kosten für mich zu reduzieren. Bezahlen muss Ich hier nur im Erfolgsfall

    Macht es bei der Gemengelage trotzdem Sinn einen Anwalt einzuschalten, oder verursacht mir das nur zusätzliche Kosten?

    vielen Dank für die Antwort, ich muss bis zum 28.08. antworten.

    beste Grüße

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      23. August 2019 at 15:39

      Hallo Toralf,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  8. Heike

    19. Juni 2019 at 12:10

    Vielen Dank für einen informativen Beitrag zur Abmahnung. Mein Bekannter hat eine Abmahnung während seines Urlaubs erhalten, daher wurden die Fristen leider versäumt. Ich werde ihm empfehlen, seinen Anwalt schnellstmöglich zu kontaktieren.

  9. T

    6. Mai 2018 at 4:35

    Hallo,

    über eine Textbörse habe ich Nutzungsrechte für einen durch mich erstellten Text für eine zweistellige Summe verkauft.

    Auf einem Blog ohne Impressum gibt sich der Käufer als Urheber aus. Ich habe einen kurzen Kommentar in den Blog geschrieben und darum gebeten, dies zu unterlassen, da es gegen das Gesetz verstößt. Dafür habe ich dem Blogger 7 Tage (nicht Werktage) Zeit eingeräumt.

    Was kann ich tun, wenn der Verstoß nicht beseitigt wird? Wie hoch sind die Anwaltskosten in etwa bei einem so geringen Streitwert und wie hoch werden Unterlassungs- bzw. Schadensersatzansprüche angesetzt? Können Sie, auch für die Zukunft, eine Rechtsschutzversicherung empfehlen, die derartige Vofälle abdeckt?

    Antwort gerne per Email. Vielen Dank !

    1. urheberrecht.de

      11. Mai 2018 at 9:08

      Hallo T,

      um gegen den Verstoß vorzugehen, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden. Welche Kosten dabei für Sie entstehen, darüber können wir keine Aussage treffen. Auch bitten wir keine Empfehlungen von Versicherungen an.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  10. L.

    7. Oktober 2017 at 10:59

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin leider ein Opfer der Abmahnwelle, Verfahren schon hinter mir, mitlerweile schon den Gerichtsvollzieher am Hals, Summe bezahlt, nächste Forderung kam innerhalb 3Tage … Es geht nur ums Geld… Was kann ich noch tun, ohne wieder einen Anwalt bezahlen zu müssen….??? Bin schwerkrank, starke Depressionen, starke Schmerzen in Hüfte und Rücken. Bin am Ende. Hab für so ein Sch… einfach keine Kraft mehr.

    1. urheberrecht.de

      6. November 2017 at 10:36

      Hallo L.,

      ohne rechtliche Unterstützung lassen sich solche Vorfälle nur schwer aus der Welt schaffen. Natürlich können Sie sich vor Gericht auch selbst vertreten. Dabei müssen Sie jedoch Ahnung von der Materie haben, um erfolgreich zu sein. Sind Sie finanziell nicht in der Lage, die Forderungen zu erfüllen, können Sie Privatinsolvenz anmelden. Das sorgt dafür, dass Ihnen genug Geld zum Leben gelassen wird, in Form eines nicht pfändbaren Teils Ihres Einkommens.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

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